1Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. 2Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. 3Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.

[1] Der ursprüngliche § 15 FAO (BRAK-Mitt. 1996, 251) wurde durch Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 07.03.1997 (BAnZ vom 08.03.1997 = BRAK-Mitt. 1997, 81) aufgehoben.
[2] BRAK-Mit. 1999, 122; 2002, 213.

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