Leitsatz

Die Gläubigerin einer in einer notariellen Vereinbarung vom 26.7./7.8.2000 vereinbarten Forderung hatte beantragt, ihr eine Bestätigung nach der VO (EG) Nr. 805/2004 zu erteilen. Ihr Antrag war vom AG zurückgewiesen worden.

Ihre gegen den erstinstanzlichen Beschluss eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das KG hielt die Beschwerde der Gläubigerin im Ergebnis für unbegründet.

Zwar sei die Begründung der zurückweisenden Entscheidung fehlerhaft, da der dort in Bezug genommene Art. 6 Abs. 1 lit. d der Verordnung nur Verbrauchersachen betreffe.

Die Erteilung einer Bestätigung nach der VO scheide aber deshalb aus, weil diese nach Art. 2 Abs. 2 auf den vorliegenden Titel nicht anzuwenden sei.

Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a sei die Verordnung nicht anzuwenden u.a. auf "die ehelichen Güterstände". Zu Unrecht gehe die Gläubigerin davon aus, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um einen gesetzlichen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht gehe, weil es nur um die (vollstreckbare) Titulierung einer in der notariellen Vereinbarung vom 26.7./7.8.2000 vereinbarten Forderung gehe. Die maßgebliche Vereinbarung sei Teil der als "Ausgleich sämtlicher Ansprüche auf Zugewinnausgleich" versprochenen Leistungen. Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne einer Schuldumschaffung sei ersichtlich nicht vereinbar. Folglich und zu Recht habe die Klägerin die vorliegende Klage auch als "Zahlungsklage auf Zugewinnausgleich" überschrieben.

Eine solche Klage falle aber unter "die ehelichen Güterstände", auf die die Verordnung nicht anwendbar sei.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 16.04.2010, 3 WF 49/10

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge