Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 (SEV Nr. 105) über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses findet im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten, die auch Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens sind, keine Anwendung.

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