(1) Die Vertragsstaaten sehen, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften, Folgendes vor:

 

a)

ein System für die Anerkennung und Vollstreckung von in anderen Vertragsstaaten ergangenen Umgangs- und Sorgerechtsentscheidungen;

 

b)

ein Verfahren, in dem in anderen Vertragsstaaten ergangene Umgangs- und Sorgerechtsentscheidungen anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden können, bevor der Umgang in dem ersuchten Staat ausgeübt wird.

 

(2) Macht ein Vertragsstaat die Anerkennung oder die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung oder beides vom Bestehen eines Vertrags oder von Gegenseitigkeit abhängig, so kann er dieses Übereinkommen für die Anerkennung oder die Vollstreckung einer ausländischen Umgangsentscheidung oder für beides als eine solche Rechtsgrundlage ansehen.

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