(1) Die Vertragsstaaten sehen, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften, Folgendes vor:
a) |
ein System für die Anerkennung und Vollstreckung von in anderen Vertragsstaaten ergangenen Umgangs- und Sorgerechtsentscheidungen; |
(2) Macht ein Vertragsstaat die Anerkennung oder die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung oder beides vom Bestehen eines Vertrags oder von Gegenseitigkeit abhängig, so kann er dieses Übereinkommen für die Anerkennung oder die Vollstreckung einer ausländischen Umgangsentscheidung oder für beides als eine solche Rechtsgrundlage ansehen.
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