Im August 2012 ist die neue europäische Erbrechtsverordnung für grenzüberschreitende Erbfälle[1] in Kraft getreten. Die Verordnung findet aber erst Anwendung ab August 2015.

Die neue Verordnung sorgt ab 2015 europaweit - mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark - für Klarheit, welches Erbrecht für grenzüberschreitende Erbfälle gilt, ob also zum Beispiel für einen in Deutschland lebenden Franzosen das deutsche oder das französische Recht anzuwenden ist.

Nachlassvermögen von ca. 123 Milliarden Euro betroffen

Grenzüberschreitende Nachlassabwicklungen betreffen mittlerweile 10 % aller Erbschaften in Europa. Das sind fast 450 000 Fälle bei einem jährlichen Gesamtwert von rund 123 Milliarden Euro.

Die Erbrechtsverordnung enthält folgende vier Regelungskomplexe:

  • die Zuständigkeit des Gerichts
  • das anzuwendende Erbrecht
  • die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Nachlasssachen
  • die Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses (europäischer Erbschein)

Zwei Optionen für das anwendbare Erbrecht

Im Regelfall soll künftig an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft werden, dem Erblasser aber zusätzlich die Möglichkeit gegeben werden, sein Heimatrecht zu wählen. Der in Deutschland lebende Franzose würde also grundsätzlich nach deutschem Recht vererben, könnte sich aber auch für das französische Erbrecht entscheiden.

Tod im Mitgliedsland, das nicht das Heimatland ist

Wenn jemand also in einem Mitgliedsland stirbt, das nicht sein Heimatland ist, soll die Erbschaft prinzipiell nach den Regeln und von den Gerichten jenes Mitgliedslandes abgewickelt werden, in dem der Erblasser zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Damit wird vermieden, dass sich Gerichte in verschiedenen Mitgliedsländern für zuständig erklären und unterschiedliche, teils widersprüchliche Regeln zur Anwendung bringen wollen.

Alternativ hat der Erblasser die Möglichkeit, seine testamentarischen Verfügungen nach den Regeln seines EU-Ursprungslandes abwickeln zu lassen. Damit kann er sicherzustellen, dass die in seinem Heimatland vorgesehenen Bestimmungen zum Tragen kommen, etwa im Fall von Schenkungen, die er zu Lebzeiten vornimmt.

Europäisches Nachlasszeugnis

Ein neues Europäisches Nachlasszeugnis soll die Abwicklung von grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU erleichtern. Das Europäische Nachlasszeugnis ähnelt in Inhalt und Wirkung dem deutschen Erbschein (§§ 2353 ff. BGB). Es gibt insbesondere Auskunft über das anwendbare Recht, Art und Weise der Berufung, Person des Erben, die Erbquoten und die dem Nachlassberechtigten zustehenden Vermögenswerte.

Das Zeugnis enthält eine Vermutungswirkung dahingehend, das der im Zeugnis Ausgewiesene zur Rechtsnachfolge berechtigt bzw. mit den im Erbschein ausgewiesenen Befugnissen ausgestattet ist und keine anderen Verfügungsbeschränkungen als die im Zeugnis ausgewiesenen bestehen (Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins, Art. 42 Abs. 2 EU-ErbV, vgl. § 2365 BGB). Es dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für die Stellung als Erbe, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker.

Keine Auswirkungen auf nationale Erbschaften

Die neuen Bestimmungen ändern nichts in Erbschaftsfällen von Bürgern, die ihren Wohnsitz im Heimatland haben, und führen zu keiner Harmonisierung des Erbrechts in der EU. Nationale Bestimmungen zu Erbschaften, Erbgütern und damit verbundenen Steuerpflichten bleiben von der neuen Verordnung unangetastet.

Engländer und Dänen bleiben außen vor

Die Verordnung wird im Vereinigten Königreich und in Irland nicht zur Anwendung kommen, da ihre jeweiligen Regierungen angekündigt haben, von ihrem "Opt-out"-Recht Gebrauch machen zu wollen. Dies gilt auch für Dänemark, das sich in diesen Fällen zu einem "Opt-in" entschließen müsste.

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