Gemäß Art. 39 Abs. 1 EuErbVO werden in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen der Gerichte in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Ist die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist streitgegenständlich, so kann jede Partei, die die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren die entsprechende Feststellung durch das Gericht beantragen, Art. 39 Abs. 1 EuErbVO.

Die Gründe für eine Nichtanerkennung ergeben sich abschließend aus Art. 40a–d EuErbVO. Demnach wird ein Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde oder wenn diese einen schwerwiegenden Verstoß gegen prozessuales Rechts darstellen würde. Ferner wird eine Anerkennung verweigert wenn die Entscheidung im Widerspruch zu einer anderen Entscheidung des Anerkennungsstaats zum gleichen Streitgegenstand oder zwischen denselben Parteien steht.

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