Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 92/100/EWG. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Öffentlicher Verleih. Vergütung der Urheber. Angemessene Vergütung

 

Beteiligte

Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs

Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs (VEWA)

Belgische Staat

 

Tenor

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, mit der ein System eingeführt wird, wonach die den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldete Vergütung ausschließlich nach der Zahl der bei den öffentlichen Verleiheinrichtungen eingetragenen Entleiher auf der Grundlage eines je Entleiher und Jahr festgelegten Pauschalbetrags berechnet wird.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Belgien) mit Entscheidung vom 17. Mai 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 2010, in dem Verfahren

Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs (VEWA)

gegen

Belgische Staat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer D. Šváby in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász, J. Malenovský (Berichterstatter) und T. von Danwitz,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs (VEWA), vertreten durch Y. Nelissen Grade und S. Verbeke, advocaten,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte im Beistand von C. Doutrelepont und K. Lemmens, avocats,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs der den Inhabern der Urheberrechte für das öffentliche Verleihen gezahlten „Vergütung” in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61), jetzt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376, S. 28).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage der Vereniging van Educatieve en Wetenschappelijke Auteurs (VEWA) gegen den Belgischen Staat auf Nichtigerklärung des Königlichen Erlasses vom 25. April 2004 betreffend die Vergütungsansprüche von Urhebern, Interpreten oder ausführenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Herstellern der erstmaligen Aufzeichnung von Filmen für das öffentliche Verleihen (im Folgenden: Königlicher Erlass).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 7, 14, 15 und 18 der Richtlinie 92/100 lauten:

„Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedürfen Urheber und ausübende Künstler eines angemessenen Einkommens als Grundlage für weiteres schöpferisches und künstlerisches Arbeiten. Die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlichen Investitionen sind außerordentlich hoch und risikoreich. Die Möglichkeit, ein solches Einkommen sicherzustellen und solche Investitionen abzusichern, kann nur durch einen angemessenen Rechtsschutz für die jeweils betroffenen Rechtsinhaber wirkungsvoll gewährleistet werden.

Wird bei einem Verleihen durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung ein Entgelt gezahlt, dessen Betrag das für die Deckung der Verwaltungskosten der Einrichtung erforderliche Maß nicht überschreitet, so liegt keine unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche oder kommerzielle Nutzung im Sinne dieser Richtlinie vor.

Es wird eine Regelung benötigt, durch die ein unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung für die Urheber und ausübenden Künstler gewährleistet wird …

Die Rechte zumindest der Urheber müssen außerdem in Bezug auf das öffentliche Verleihwesen durch Einführung einer Sonderregelung geschützt werden. Ausnahmen auf der Grundlage des Artikels 5 müssen jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 7 des Vertrages, vereinbar sein.”

Rz. 4

Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 92/100 bestimmt:

„(1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 5 das Recht vor, die Vermietung und das Verleihe...

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