Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Begriff der staatlichen Beihilfe. Begriffe ‚Unternehmen’ und ‚wirtschaftliche Tätigkeit’. Sonstige Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV. Begriffe ‚bestehende Beihilfen’ und ‚neue Beihilfen’. Abkommen vom 3. Januar 1979 zwischen dem Königreich Spanien und dem Heiligen Stuhl. Steuer auf Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen. Steuerbefreiung für Gebäude der katholischen Kirche

 

Normenkette

AEUV Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1; AEUV Art. Art. 108 Abs. 3

 

Beteiligte

Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania

Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania

Ayuntamiento de Getafe

 

Tenor

Eine Steuerbefreiung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die eine Kongregation der katholischen Kirche für Baumaßnahmen auf einem Grundstück erhält, das für Tätigkeiten bestimmt ist, mit denen kein strikt religiöser Zweck verfolgt wird, kann unter das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, wenn und soweit diese Tätigkeiten wirtschaftlicher Art sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 4 de Madrid (Verwaltungsgericht Nr. 4 Madrid, Spanien) mit Entscheidung vom 26. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 2016, in dem Verfahren

Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania

gegen

Ayuntamiento de Getafe

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, T. von Danwitz und E. Juhász, der Kammerpräsidentinnen M. Berger und A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras und E. Regan sowie der Richter A. Rosas, A. Arabadjiev (Berichterstatter), M. Safjan, D. Šváby und E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, vertreten durch M. Muñoz Pérez und A. Fanjul Guerricaechevarría, abogados,
  • des Ayuntamiento de Getafe, vertreten durch L. López Díez, abogada,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull und A. Rubio González als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Luengo, P. Němečková und F. Tomat als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Februar 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Congregación de Escuelas Pías Provincia de Betania (Comunidad de Casa de Escuelas Pías de Getafe, PP. Escolapios) (Kongregation der Frommen Schulen der Provinz Bethanien [Gemeinschaft der Frommen Schulen von Getafe, Piaristenbrüder], im Folgenden: Congregación) und dem Ayuntamiento de Getafe (Gemeinde Getafe, Spanien, im Folgenden: Gemeinde) wegen der Ablehnung des Antrags der Congregación auf Erstattung eines von ihr als Steuer auf Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen (Impuesto sobre Construcciones, Instalaciones y Obras, im Folgenden: ICIO) entrichteten Betrags durch die Gemeinde.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Rz. 3

Art. IV des Abkommens zwischen dem Spanischen Staat und dem Heiligen Stuhl über wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Januar 1979 (im Folgenden: Abkommen vom 3. Januar 1979) sieht vor:

„1. Der Heilige Stuhl, die Bischofskonferenz, die Diözesen, die Kirchengemeinden und andere Territorialbezirke, die religiösen Kongregationen und Ordensgemeinschaften sowie Einrichtungen des geweihten Lebens samt ihrer Provinzen und Gebäude haben Anspruch auf folgende Befreiungen:

B) vollständige und dauerhafte Befreiung von Real- und Ertragsteuern sowie von der Einkommensteuer und der Vermögensteuer.

Diese Befreiung gilt weder für Einkünfte aus Wirtschaftsbetrieben oder Vermögenswerten der Kirche, deren Nutzung Dritten überlassen wurde, noch für Kapitalerträge sowie für Einkünfte, die dem Abzug der Einkommensteuer an der Quelle unterliegen.

…”

Rz. 4

In Art. VI des Abkommens heißt es:

„Der Heilige Stuhl und die spanische Regierung werden etwaige bei der Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Abkommens entstehende Unklarheiten oder Schwierigkeiten einvernehmlich beseitigen und sich dabei von den darin enthaltenen Grundsätzen leiten lassen.”

Spanisches Recht

Rz. 5

Der ICIO ist eine Gemeindesteuer, die mit der Ley 39/1988, de 28 de diciembre, reguladora de las Haciendas Locales (Gesetz Nr. 39/1988 vom 28. Dezember über die Regelung der örtlichen Finanzen, BOE Nr. 313 vom 30. Dezember 1988, S. 36636) eingeführt wurde. Während des im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitraums war er in den Art. 100 bis 103 des Real Decreto Legislativo 2/2004, de 5 de marzo, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley Reg...

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