Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen zur Versorgung von Seeschiffen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob die Steuerbefreiung nach Artikel 15 Nr. 4 der 6. EG-Richtline für Lieferungen zur Versorgung von Seeschiffen nur dem Unternehmer zusteht, der die Gegenstände unmittelbar der Seeschiffahrt liefert, oder ob auch entsprechende Lieferungen auf vorhergehenden Handelsstufen unter die Befreiungsvorschrift fallen. Der EuGH hat entschieden, daß als Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Seeschiffen nur Lieferungen an einen Betreiber von Schiffen angesehen werden können, der diese Gegenstände zur Versorgung verwendet. Die Verbringung der Gegenstände an Bord der Schiffe muß aber nicht tatsächlich mit den Lieferungen an den Betreiber zusammenfallen.

Das Urteil hat Auswirkungen auf das deutsche Recht, da nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 UStG nicht nur die Umsätze direkt an den Seeschiffahrtsunternehmer, sondern auch schon Umsätze auf den vorhergehenden Stufen von der Umsatzsteuer befreit sind, sofern die Zweckbestimmung zum Zeitpunkt der Lieferung eindeutig gegeben ist. Dementsprechend enthält nunmehr Abschnitt 145 Abs. 2 UStR eine Regelung, daß die Steuerbefreiung für die Versorgungslieferungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Lieferungen unmittelbar an Betreiber von Schiffen bewirkt werden, die diese Gegenstände zur Versorgung verwenden. Umsätze auf den vorhergehenden Stufen sind hiernach nicht befreit.

 

Beteiligte

Staatssecretaris van Financiën

Velker International Oil Company Ltd NV

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Fünfte Kammer)

„Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie über die Umsatzsteuern – Steuerbefreiung”

In der Rechtssache C-185/89

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Nederlanden in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Staatssecretaris van Financiën

gegen

Velker International Oil Company Ltd NV, Rotterdam,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 15 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

hat

Der Gerichtshof

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten Sir Gordon Slynn, des Kammerpräsidenten M. Zuleeg, der Richter R. Joliet, J. C. Moitinho de Almeida und F. Grévisse,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Regierungsdirektor im Bundesministerium für Wirtschaft E. Röder als Bevollmächtigten,

der Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch den Generalsekretär im Außenministerium B. R. Bot als Bevollmächtigten,

die Regierung der Portugiesischen Republik, vertreten durch den Leiter der Generaldirektion Europäische Gemeinschaften L. Fernandes und den stellvertretenden Generaldirektor der Umsatzsteuerverwaltung A. Correia als Bevollmächtigte,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. A. Gensmantel, Treasury Solicitor, als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. F. Bühl und durch B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens, vertreten durch C. G. Verheij als Bevollmächtigten, der niederländischen Regierung, vertreten durch J. W. De Zwaan als Bevollmächtigten, der Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Sitzung vom 8. März 1990

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Mai 1990

folgendes

Urteil

1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 24. Mai 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 15 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit des niederländischen Staatssecretaris van Financiën gegen die Velker International Oil Company Ltd NV, Rotterdam (nachstehend: die Firma Velker), in dem es um einen Bescheid über die Nacherhebung von Mehrwertsteuer geht, der gegen dieses Unternehmen erlassen wurde.

3 Nach den Akten verkaufte die Firma Velker an die Forsythe International BV, Den Haag (nachstehend: Firma Forsythe), zwei Partien Bunkeröl, für die am 14. November 1983 bzw. am 16. November 1983 Rechnungen ausgestellt wurden.

4 Die Partien Öl hatte die Firma Velker von der Handelsmaatschappij Verhoeven BV, Rotterdam (nachstehend: Firma Verhoeven), erworben; letztere hatte ihrerseits eine dieser Part...

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