Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b. Relatives Eintragungshindernis. Verwechslungsgefahr. Art. 43 Abs. 2 und 3. Ernsthafte Benutzung. Neues Angriffsmittel. Wortmarke ‚TRAVATAN’. Widerspruch des Inhabers der älteren nationalen Marke ‚TRIVASTAN’

 

Beteiligte

Alcon / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Alcon Inc

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Alcon Inc. trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

3. Die Biofarma SA trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 23. November 2005,

Alcon Inc. mit Sitz in Hünenberg (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: G. Breen, Solicitor, und J. Gleeson, SC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Biofarma SA mit Sitz in Neuilly-sur-Seine (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: V. Gil Vega und A. Ruiz López, abogados,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Tizzano, A. Borg Barthet, J. Malenovský und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Oktober 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Alcon Inc. die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. September 2005, Alcon/HABM – Biofarma (TRAVATAN) (T-130/03, Slg. 2005, II-3859, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Januar 2003 (Sache R 968/2001-3) über die Zurückweisung der Anmeldung des Wortzeichens „TRAVATAN” als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Nach Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts „können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind”.

3 Nach Art. 135 § 4 dieser Verfahrensordnung können „[d]ie Schriftsätze der Parteien … den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern”.

4 Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:

„(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”

5 Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 lautet:

„‚Ältere Marken’; im Sinne von Absatz 1 sind:

a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

ii) in einem Mitgliedstaat … eingetragene Marken”.

6 Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung lautet:

„(2) Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Gemeinschaftsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Ist die ältere Gemeinschaftsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

(3) Absatz 2 ist auf ältere nationale Marken im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) mit der Maßgabe entsprechend a...

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