Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Eintragung der Marke BAINBRIDGE. Widerspruch des Inhabers von älteren nationalen Marken, denen allen der Bestandteil ‚Bridge’. gemeinsam ist. Zurückweisung des Widerspruchs. Markenfamilie. Nachweis der Benutzung. Begriff ‚Defensivmarken’

 

Beteiligte

Il Ponte Finanziaria / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Il Ponte Finanziaria SpA

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Il Ponte Finanziaria SpA trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 23. Mai 2006,

Il Ponte Finanziaria SpA mit Sitz in Scandicci (Italien), Prozessbevollmächtigte: P. L. Roncaglia, A. Torrigiani Malaspina und M. Boletto, avvocati,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Montalto und M. Buffolo als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

F.M.G. Textiles Srl, ehemals Marine Enterprise Projects – Società Unipersonale di Alberto Fiorenzi Srl, mit Sitz in Numana (Italien), Prozessbevollmächtigter: D. Marchi, avvocato,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), des Richters E. Juhász, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. März 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Il Ponte Finanziaria SpA (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Februar 2006, Il Ponte Finanziaria/HABM – Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) (T-194/03, Slg. 2006, II-445, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. März 2003 zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Rechtsmittelführerin und der Marine Enterprise Projects – Società Unipersonale di Alberto Fiorenzi Srl (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist.

Rechtlicher Rahmen

2 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, „wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt”. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 gehören zu den älteren Marken die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

3 Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 unterliegt eine Gemeinschaftsmarke den in der Verordnung vorgesehenen Sanktionen, wenn der Inhaber sie für die Marke oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren ab der Eintragung nicht ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt hat oder er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt hat, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung gilt als Benutzung gemäß Abs. 1 auch die Benutzung der Gemeinschaftsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird.

4 Nach Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, der den Widerspruch gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke betrifft, hat der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, um die Zurückweisung eines von ihm erhobenen Widerspruchs zu vermeiden, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung die ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Marke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Gemäß Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 ist Abs. 2 auf ältere nationale Marken mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung in der Gemeinschaft die Benutzung in dem Mitgliedstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5 Am 24. September 1998 meldete die Marine Enterprise Projects – Società Uniperso...

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