Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung. Richtlinie 92/49/EWG. Tariffreiheit und Abschaffung der präventiven oder systematischen Aufsicht über die Tarife und die Verträge. Erhebung von Informationen

 

Beteiligte

Kommission / Italien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Italienische Republik

 

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) verletzt, dass sie unter Verstoß gegen den Grundsatz der Tariffreiheit gemäß den Artikeln 6, 29 und 39 der Richtlinie 92/49 eine Regelung eingeführt und in Geltung belassen hat, nach der Verträge über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die die Tarife für die Schadensfälle auf italienischem Gebiet betreffen, ohne Unterscheidung zwischen Versicherungsunternehmen mit Sitz in Italien einerseits und denen, die ihre Tätigkeit mittels Zweigniederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, andererseits eingefroren werden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-59/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Tufvesson und A. Aresu als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von G. de Bellis, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1) verletzt hat, dass sie unter Verstoß gegen

  1. den Grundsatz der Tariffreiheit und die Abschaffung der präventiven oder systematischen Überwachung der Tarife und Verträge gemäß den Artikeln 6, 29 und 39 der Richtlinie 92/49 sowie
  2. die in Artikel 44 dieser Richtlinie enthaltene Regelung für die Erhebung von Informationen über die Prämienbeträge, die Höhe der Erstattungsleistungen und die Rückstellungen, die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen und für Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und denen des betroffenen Mitgliedstaats

eine Regelung eingeführt und in Geltung belassen hat, nach der Verträge über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die die Tarife für die Schadensfälle auf italienischem Gebiet betreffen, ohne Unterscheidung zwischen Versicherungsunternehmen mit Sitz in Italien einerseits und denen, die ihre Tätigkeit mittels Zweigniederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, andererseits eingefroren werden,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet und C. W. A. Timmermans, der Richter D. A. O. Edward und P. Jann, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und A. Rosas,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 16. April 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juli 2002,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1) verletzt hat, dass sie unter Verstoß gegen

  1. den Grundsatz der Tariffreiheit und die Abschaffung der präventiven oder systematischen Überwachung der Tarife und Verträge gemäß den Artikeln 6, 29 und 39 der Richtlinie 92/49 sowie
  2. die in Artikel 44 dieser Richtlinie enthaltene Regelung für die Erhebung von Informationen über die Prämienbeträge, die Höhe der Erstattungsleistungen und die Rückstellungen, die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen und für Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und denen des betroffenen Mitgliedstaats

eine Regelung eingeführt und in Geltung belassen hat, nach der Verträge über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die die Tarife für die Schadensfälle auf italienisch...

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