Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschuss. Machbarkeitsstudie. Vertrag über die Übertragung der Rechte des geistigen Eigentums

 

Beteiligte

Deutschland / Kommission

Bundesrepublik Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-506/03

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 26. November 2003,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt C. von Donat,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Zavvos und C. Schmidt als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter M. Ilešič und E. Levits (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Bundesrepublik Deutschland, die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. September und 13. Oktober 2003 für nichtig zu erklären, mit der sie den für die Restzahlung aus dem bewilligten Gemeinschaftszuschuss zur Machbarkeitsstudie NELS/Eurofix geschuldeten Betrag auf 80 450,71 Euro festgesetzt hat (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

2 Die Verordnung (EWG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228, S. 1) legt in ihrem Artikel 1 „die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen nach Artikel 129c Absatz 1 des Vertrages” fest.

3 Artikel 11 der Verordnung Nr. 2236/95 bestimmt:

„(1) Der Gemeinschaftszuschuss darf nur zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die direkt mit der Durchführung des Vorhabens zusammenhängen und von den Empfängern oder mit der Durchführung beauftragten Dritten getätigt werden.

(6) Die Kommission tätigt die Restzahlung, nachdem der Schlussbericht über das Vorhaben oder die Studie, der vom Empfänger vorgelegt wird und eine Aufstellung aller tatsächlich getätigten Ausgaben enthält, genehmigt worden ist.

…”

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

4 Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, Irland, das Königreich der Niederlande und das Königreich Norwegen schlossen 1992 ein Übereinkommen über die Errichtung und den Betrieb des zivilen LORAN-C-Navigationssystems (im Folgenden: NELS), das am 2. April 1994 in Kraft trat.

5 Die Verwaltungsorganisation von NELS besteht aus einer bei der Norwegian defence communications and data services administration (im Folgenden: NODECA) angesiedelten Koordinierungsstelle (im Folgenden: NELS CAO) sowie aus einem Lenkungsausschuss, in dessen Rahmen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Beobachterstatus hat.

6 Die 1997 von der Technischen Universität Delft (Niederlande) entwickelte Software Eurofix enthält eine Methode zur Fortentwicklung der zivilen Nutzungsmöglichkeiten des LORAN-C-Navigationssystems.

7 Gemäß seiner Zielsetzung, ein Funknavigationssystem zur Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs und zum Schutz der Meeresumwelt einzuführen, beschloss NELS den Start eines Versuchsprojekts, um die Leistungsfähigkeit der Eurofix-Software unter Praxisbedingungen zu prüfen.

8 Dazu verabschiedete der Lenkungsausschuss von NELS am 15. Januar 1998 einen dreistufigen Plan zur Umsetzung der Eurofix-Software (im Folgenden: „Implementation Plan”). Die erste in diesem Plan vorgesehene Stufe betraf die Durchführung einer NELS/Eurofix-Machbarkeitsstudie (im Folgenden: Machbarkeitsstudie). Mit dieser sollte die Leistungsfähigkeit der Eurofix-Technologie im Rahmen von vier der neun bestehenden NELS-Funksignal-Übertragungsstationen (Sylt [Deutschland], Lessay [Frankreich], Bø und Værlandet [Norwegen]) geprüft und damit ein Eurofix-Grundservice geschaffen werden. Gemäß dem „Implementation Plan” sollten der Machbarkeitsstudie zwei Umsetzungsphasen folgen. In der ersten Umsetzungsphase, die von den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie abhing, sollten die übrigen NELS-Stationen mit der Eurofix-Technologie ausgestattet und eine zentrale Überwachungsstation geschaffen werden. Im Rahmen der zweiten Umsetzungsphase war eine geografische Ausweitung des mit dieser Technologie aufgerüsteten Funksignalsystems vorgesehen. In dieser Phase sollten die Chayka-Stationen in das NELS/Eurofix-System ei...

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