Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentner, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente beziehen. Bezug von Rente vor einem Beitritt des Mitgliedstaates zu den Europäischen Gemeinschaften. Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten vor einem Beitritt. Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder und für Waisen von Rentnern. Anspruch auf Familienleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers eines Mitgliedstaats, der nicht der Wohnstaat ist

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 79 Abs. 1

 

Beteiligte

Martínez Domínguez

Alfredo Martínez Domínguez

Joaquín Benítez Urbano

Agapito Mateos Cruz

Carmen Calvo Fernández

Bundesanstalt für Arbeit, Kindergeldkasse

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg

 

Gründe

1.

Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 22. November 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Dezember 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b und 78 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6, im Folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen den vier spanischen Staatsangehörigen Martínez Domínguez, Benítez Urbano, Mateos Cruz und Calvo Fernández, sämtlich mit Wohnsitz in Spanien, auf der einen und der Bundesanstalt für Arbeit, Kindergeldkasse (BAK), auf der anderen Seite über die Ablehnung von Anträgen auf Kindergeld durch die BAK.

Gemeinschaftsrecht

3.

Artikel 77 – Unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern – der Verordnung bestimmt:

(1)

Leistungen im Sinne dieses Artikels sind die Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einerBerufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

(2)

Die Leistungen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die Kinder wohnen, wie folgt gewährt:

a)

Der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Rente bezieht, erhält die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Staates;

b)

der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, erhält die Leistungen

i)

nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) – nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oder

ii)

in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den Rentner die längste Zeit gegolten haben, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) – nach den betreffenden Rechtsvorschriften besteht; wenn nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, werden die Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten geprüft.

4.

Artikel 78 – Waisen – der Verordnung sieht vor:

(1)

Leistungen im Sinne dieses Artikels sind Familienbeihilfen und gegebenenfalls zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen sowie Waisenrenten, mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

(2)

Die Leistungen für Waisen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Waisen oder die natürliche oder juristische Person, die ihren Unterhalt bestreitet, wohnen, wie folgt gewährt:

a)

für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats gegolten haben, gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates;

b)

für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben:

i)

nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Waisen wohnen, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) – nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oder

ii)

in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den Verstorbenen die längste Zeit gegolten haben, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) besteht; wenn nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, werden die Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf d...

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