(1) 1Die Leistungen nach den Artikeln 77, 78 und 78a werden gemäß den nach diesen Artikeln bestimmten Rechtsvorschriften von dem Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, zu seinen Lasten gewährt, als hätten für den Rentner oder den Verstorbenen ausschließlich die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gegolten.

2Dabei gilt jedoch folgendes:

 

a)

Hängt nach diesen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Dauer der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit oder Wohnzeiten ab, so wird diese Dauer gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 beziehungsweise des Artikels 72 ermittelt;

 

b)

werden nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen auf der Grundlage des Rentenbetrags berechnet oder hängen sie von der Dauer der Versicherungszeiten ab, so werden sie unter Zugrundelegung des nach Artikel 46 Absatz 2 ermittelten theoretischen Betrages berechnet.

 

(2) Führt die Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) dazu, daß infolge gleich langer Zeiten mehrere Mitgliedstaaten zuständig sind, so werden die Leistungen nach Artikel 77, 78 oder 78a nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gewährt, denen der Rentenberechtigte oder der Verstorbene zuletzt unterstanden hat.

 

(3) 1Der Anspruch auf Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach Absatz 2 und aufgrund der Artikel 77, 78 und 78a ruht, wenn für die Kinder Anspruch auf Leistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht. 2In diesem Fall gelten sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen.

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