Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Übereinkommen von Århus – Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen – Begriff ‚Informationen über Emissionen in die Umwelt’ – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten – Vertraulichkeit – Schutz betrieblicher und kommerzieller Interessen

 

Normenkette

Richtlinie 2003/4/EG Art. 4 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; Richtlinie 98/8/EG; Richtlinie 91/414/EWG

 

Beteiligte

Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting

Bayer CropScience SA-NV

Stichting De Bijenstichting

College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden

 

Tenor

1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass die Person, die einen Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels oder Biozid-Produkts gestellt hat, in dem für die Erteilung dieser Genehmigung vorgesehenen Verfahren nicht um vertrauliche Behandlung der im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten Informationen gemäß Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Art. 19 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten oder Art. 33 Abs. 4 und Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates ersucht hat, die zuständige Behörde, bei der ein Dritter nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens Zugang zu diesen Informationen auf der Grundlage der Richtlinie 2003/4 beantragt, nicht daran hindert, den gegen diesen Zugangsantrag gerichteten Widerspruch der Person, die den Genehmigungsantrag gestellt hat, zu prüfen und gegebenenfalls den Zugangsantrag gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/4 mit der Begründung abzulehnen, dass die Bekanntgabe dieser Informationen negative Auswirkungen auf die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse hätte.

2. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 ist dahin auszulegen, dass

  • das Freisetzen von Produkten oder Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten und in diesen Produkten enthaltenen Stoffen in die Umwelt unter den Begriff „Emissionen in die Umwelt” im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern dieses Freisetzen unter normalen oder realistischen Anwendungsbedingungen tatsächlich stattfindet oder vorhersehbar ist;
  • die Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort der „Emissionen in die Umwelt” dieser Produkte oder Stoffe sowie die Daten über die mehr oder weniger langfristigen Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt, insbesondere Informationen über die Rückstände in der Umwelt nach der Anwendung des betreffenden Produkts und Studien zur Messung der Stoffdrift bei dieser Anwendung, unabhängig davon, ob diese Daten aus (Semi-)Feldstudien, aus Laboruntersuchungen oder aus Translokationsstudien stammen, unter den Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt” im Sinne dieser Bestimmung fallen.

3. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/4 ist dahin auszulegen, dass bei einem Antrag auf Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt, deren Bekanntgabe negative Auswirkungen auf ein in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a, d, f bis h der Richtlinie genanntes Interesse hätte, nur die aus der Informationsquelle abzuleitenden einschlägigen Daten, die Emissionen in die Umwelt betreffen, bekannt zu geben sind, wenn sich diese Daten von den übrigen in dieser Quelle enthaltenen Informationen trennen lassen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Berufungsverwaltungsgericht für Wirtschaftssachen, Niederlande) mit Entscheidung vom 12. September 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 24. September 2014, in dem Verfahren

Bayer CropScience SA-NV,

Stichting De Bijenstichting

gegen

College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden,

Beteiligte:

Makhtesim-Agan Holland BV,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, des Vizepräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Levits und F. Biltgen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Bayer CropScience SA-NV, vertreten durch E. Broeren und A. Freriks, advocaten,
  • der Stichting De Bijenstichting, vertreten durch L. Smale, advocaat,
  • des College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en b...

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