Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Vertrag über einen revolvierenden Kredit. Missbräuchlichkeit der Klausel über den Kreditzinssatz. Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrags. Außergerichtliche Erfüllung der Forderungen dieses Verbrauchers. Kosten, die dem Verbraucher entstanden sind und die er tragen muss. Effektivitätsgrundsatz. Nationale Regelung, die geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung der durch die Richtlinie 93/13/EWG gewährten Rechte abzuhalten

 

Normenkette

Richtlinie 93/13/EWG

 

Beteiligte

Servicios prescriptor y medios de pagos EFC

Zulima

Servicios Prescriptor y Medios de Pagos EFC SAU

 

Tenor

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, betrachtet im Licht des Effektivitätsgrundsatzes,

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung, nach der im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens betreffend die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags der betroffene Verbraucher im Fall der außergerichtlichen Erfüllung seiner Forderungen seine Kosten tragen muss, nicht entgegenstehen, vorausgesetzt, das zuständige Gericht berücksichtigt zwingend die etwaige Bösgläubigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden und erlegt ihm gegebenenfalls die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auf, zu dessen Betreiben der Verbraucher sich gezwungen gesehen hat, um die ihm durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte geltend zu machen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Las Palmas de Gran Canaria (Gericht erster Instanz Nr. 2 von Las Palmas de Gran Canaria, Spanien) mit Entscheidung vom 12. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 6. April 2021, in dem Verfahren

Zulima

gegen

Servicios Prescriptor y Medios de Pagos EFC SAU

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin (Berichterstatter), des Richters J.-C. Bonichot und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: A. M. Collins,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Zulima, vertreten durch F. M. Montesdeoca Santana, Procurador, und Y. Pulido González, Abogada,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch J. Rodríguez de la Rúa Puig als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Zulima und der Servicios Prescriptor y Medios de Pagos EFC SAU, einem vormals „Evofinance EFC SAU” genannten Kreditinstitut, wegen der Kosten, die im Rahmen eines von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angestrengten Verfahrens entstanden sind, in dem sie beantragt hatte, dass ein Vertrag über einen revolvierenden Verbraucherkredit insbesondere wegen der Missbräuchlichkeit einer seiner Klauseln für nichtig erklärt wird.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.”

Rz. 4

Art. 7 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.”

Spanisches Recht

Rz. 5

Art. 1303 des Código Civil (Zivilgese...

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