Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Luftverkehr. Teilweise Erstattung des Preises des Flugscheins im Fall der Herabstufung eines Fluggasts auf einem Flug. Begriffe ‚Flugschein’ und ‚Preis des Flugscheins’. Berechnung der dem Fluggast geschuldeten Erstattung

 

Normenkette

EGV 261/2004 Art. 2 Buchst. f; EGV 261/2004 Art. 10 Abs. 2

 

Beteiligte

Mennens

Steef Mennens

Emirates Direktion für Deutschland

 

Tenor

1. Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Herabstufung eines Fluggasts auf einem Flug für die Ermittlung der dem betroffenen Fluggast geschuldeten Erstattung der Preis des Fluges zugrunde zu legen ist, auf dem der Fluggast herabgestuft wurde. Ist ein solcher Preis auf dem den Fluggast zur Beförderung auf diesem Flug berechtigenden Flugschein nicht angegeben, ist auf den Teil des Flugscheinpreises abzustellen, der dem Quotienten aus der Länge der betroffenen Flugstrecke und der der Gesamtstrecke der Beförderung entspricht, auf die der Fluggast einen Anspruch hat.

2. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass für die Ermittlung der einem Fluggast im Fall einer Herabstufung auf einem Flug geschuldeten Erstattung nur der Preis des reinen Fluges ohne die auf dem Flugschein ausgewiesenen Steuern und Gebühren zu berücksichtigen ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Steuern und Gebühren weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Klasse abhängen, für die der Flugschein erworben wurde.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 2015, in dem Verfahren

Steef Mennens

gegen

Emirates Direktion für Deutschland

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter D. šváby, J. Malenovský (Berichterstatter), M. Safjan und M. Vilaras,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Mennens,
  • der Emirates Direktion für Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt U. Steppler,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Colelli und F. Di Matteo, avvocati dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls, K.-P. Wojcik und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. f und Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Steef Mennens und der Emirates Direktion für Deutschland (im Folgenden: Emirates) wegen eines Antrags auf teilweise Erstattung des Flugscheinpreises nach einer Herabstufung.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 261/2004 lauten:

„(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(2) Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten.

(4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten Verordnung festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.”

Rz. 4

Im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 bezeichnet nach ihrem Art. 2 „Begriffsbestimmungen”) der Ausdruck:

„f) ‚Flugschein’ ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde.”

Rz. 5

Art. 8 „Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung”) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht in seinem Abs. 1 Folgendes vor:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so...

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