Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Kartelle. Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl. Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes. Verstoß gegen Art. 65 KS. Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der Europäischen Union. Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 neu erlassene Entscheidung. Keine Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte. Keine Anhörung nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung. Verzögerungen im Verfahren vor dem Gericht

 

Normenkette

KS Art. 65; Verordnung (EG) Nr. 1/2003

 

Beteiligte

Riva Fire / Kommission

Europäische Kommission

Riva Fire SpA

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Riva Fire/Kommission (T-83/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1034), wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 KS (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl – Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie die Riva Fire SpA betrifft.

3. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Riva Fire SpA im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstanden sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Februar 2015,

Riva Fire SpA, in Liquidation, mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: M. Merola, M. Pappalardo, T. Ubaldi und M. Toniolo, avvocati,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Malferrari und P. Rossi als Bevollmächtigte im Beistand von P. Manzini, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter C. Vajda (Berichterstatter) und C. Lycourgos,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Dezember 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Riva Fire SpA (im Folgenden: Riva) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Riva Fire/Kommission (T-83/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1034), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 des EGKS-Vertrags (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl – Neuentscheidung, im Folgenden: Entscheidung vom 30. September 2009) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 (im Folgenden: Änderungsentscheidung) geänderten Fassung (Entscheidung vom 30. September 2009 in der Fassung der Änderungsentscheidung, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

Rz. 2

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 16 bis 21 des angefochtenen Urteils dargestellt:

„16 Von Oktober bis Dezember 2000 nahm die Kommission nach Art. 47 KS bei italienischen Herstellern von Bewehrungsrundstahl und einem Verband italienischer Stahlunternehmen Nachprüfungen vor. Darüber hinaus übersandte sie ihnen gemäß Art. 47 KS Auskunftsersuchen …

17 Am 26. März 2002 eröffnete die Kommission das Verwaltungsverfahren und formulierte Beschwerdepunkte nach Art. 36 KS (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte) … [Riva] nahm schriftlich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Am 13. Juni 2002 fand eine Anhörung statt …

18 Am 12. August 2002 formulierte die Kommission zusätzliche Beschwerdepunkte (im Folgenden: Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte), die an die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wurden. In der auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 und 82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) gestützten Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte erläuterte die Kommission ihren Standpunkt zur Fortsetzung des Verfahrens nach Auslaufen des EGKS-Vertrags. [Riva] antwortete am 20. September 2002 auf die Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte. Am 30. September 2002 fand eine zweite Anhörung in Anwesenheit der Vertreter der Mitgliedstaaten statt …

19 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung C (2002) 5087 final vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 65 [KS] (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) (im Folgenden: Entscheidung von 2002), mit der sie feststellte, dass die Unternehmen, die Adressaten dieser Entscheidung waren, ein gegen Art. 65 § 1 KS verstoßendes einhei...

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