Entscheidungsstichwort (Thema)

Telekommunikationsdienste. Richtlinie 97/13/EG. Art. 6, 11, 22 und 25. Gebühren und Abgaben für Allgemein- und Einzelgenehmigungen. Dem früheren Inhaber eines ausschließlichen Rechts auferlegte Verpflichtung. Zeitweilige Fortdauer

 

Beteiligte

Telecom Italia SpA

Ministero dell'Economia e delle Finanze

Ministero delle Comunicazioni

 

Tenor

Die Art. 6, 11, 22 und 25 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste verwehren es einem Mitgliedstaat, von einem Anbieter, der früher Inhaber eines ausschließlichen Rechts in Bezug auf öffentliche Telekommunikationsdienste war und Inhaber einer Allgemeingenehmigung geworden ist, für ein Jahr ab dem für die Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht vorgesehenen letzten Termin, d. h. bis zum 31. Dezember 1998, die Zahlung einer finanziellen Belastung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abgabe zu verlangen, die dem zuvor als Gegenleistung für die Gewährung des ausschließlichen Rechts geforderten Betrag entspricht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Italien) mit Entscheidung vom 10. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2006, in dem Verfahren

Telecom Italia SpA

gegen

Ministero dell'Economia e delle Finanze,

Ministero delle Comunicazioni

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter U. Lõhmus, J. Klučka und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Telecom Italia SpA, vertreten durch F. Satta, F. Lattanzi, C. Tesauro und C. Santacroce, avvocati,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und M. Shotter als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 2007

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 11, 22 und 25 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117, S. 15).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Telecom Italia SpA (im Folgenden: Telecom Italia) einerseits und dem Ministero dell'Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen) sowie dem Ministero delle Comunicazioni (Ministerium für Kommunikation) andererseits wegen der Telecom Italia auferlegten Verpflichtung, eine auf der Grundlage ihres Umsatzes bemessene Abgabe für ein Jahr ab dem letzten für die Umsetzung der Richtlinie 97/13 in innerstaatliches Recht vorgesehenen Termin zu zahlen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 3

Die Art. 6 und 11 Abs. 1 der Richtlinie 97/13, die Gebühren bei den Verfahren für Allgemeingenehmigungen bzw. Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen betreffen, sehen vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass von den Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Allgemeingenehmigung oder der jeweiligen Einzelgenehmigung anfallenden Verwaltungskosten abdecken.

Rz. 4

Die allgemeine Frist für die Umsetzung der Richtlinie 97/13 ergibt sich aus deren Art. 25 Abs. 1, der folgenden Wortlaut hat:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1997 in Kraft; ebenso verfahren sie bei der Veröffentlichung der an die Genehmigungen geknüpften Auflagen und Verfahren. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.”

Rz. 5

Art. 22 der Richtlinie 97/13 enthält eine spezielle Vorschrift für bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bestehende Genehmigungen:

„(1) Die Mitgliedstaaten unternehmen alle erforderlichen Bemühungen, damit die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden Genehmigungen spätestens ab 1. Januar 1999 mit dieser Richtlinie im Einklang stehen.

(2) Führt die Anwendung dieser Richtlinie zu Änderungen bei den Bestimmungen bestehender Genehmigungen, so dürfen die Mitgliedstaaten die Geltung solcher Bestimmungen verlängern, sofern damit die Rechte anderer Unternehmen nach dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich dieser Richtlinie, nicht beeinträchtigt werden; ausgenommen sind Bestimmungen, mit denen besondere oder ausschließliche Rechte eingeräumt werden, die nach Geme...

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