Entscheidungsstichwort (Thema)

Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige. Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Fortbestehen des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen

 

Beteiligte

Rydergård

Arbetsmarknadsstyrelsen

Petra Rydergård

 

Tenor

1. Die Frage, wann angenommen werden kann, dass eine Person im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung gestanden hat, ist nach dem internen Recht dieses Staates zu beurteilen.

2. Ein Arbeitsuchender kann die in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung gesehenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur dann weiter beziehen, wenn er der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates während eines Gesamtzeitraums von mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden hat. Eine Unterbrechung dieses Zeitraums ist unerheblich.

 

Gründe

1.

Das Regeringsrätt (Oberstes Verwaltungsgericht) hat mit Entscheidung vom 3. Mai 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie derenFamilienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Arbetsmarknadsstyrelse (nationale Arbeitsdirektion, im Folgenden: AMS) und der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der ersten Instanz Petra Rydergård (im Folgenden: Klägerin) wegen der Weigerung der AMS, ihr die Bescheinigung auszustellen, die es ihr ermöglicht, sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und weiter schwedische Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu beziehen.

Das Gemeinschaftsrecht

3.

Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

(1)

Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt und sich in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, behält den Anspruch auf diese Leistungen unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb der folgenden Grenzen:

  1. Der Arbeitslose muss vor seiner Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch seine Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;
  2. der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung jedes Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden und sich der dortigen Kontrolle unterwerfen. Für den Zeitraum vor der Anmeldung gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt erfolgt, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand. In außergewöhnlichen Fällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;
  3. der Leistungsanspruch wird während höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand; dabei darf die Gesamtdauer der Leistungsgewährung den Zeitraum nicht überschreiten, für den nach den Rechtsvorschriften diesesStaates Anspruch auf Leistungen besteht. Bei einem Saisonarbeiter ist die Dauer der Leistungsgewährung außerdem durch den Ablauf der Saison begrenzt, für die er eingestellt worden ist.

4.

Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 574/72), dass der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 genannte Arbeitslose, um den Anspruch auf die Leistungen zu behalten, dem Träger des Ortes, an der er sich begeben hat, eine Bescheinigung des zuständigen Trägers darüber vorzulegen hat, dass er unter den Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe b des genannten Artikels weiterhin Anspruch auf Leistungen hat.

Das innerstaatliche Recht

5.

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