Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Öffentlicher Bildungssektor. Nationale Regelung, wonach eine Vergütungszulage nur Lehrkräften gewährt wird, die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Beamte eingestellt wurden. Ausschluss der Lehrkräfte, die als Vertragsbedienstete in der Verwaltung befristet eingestellt wurden. Begriff ‚sachliche Gründe’. Dem Beamtenstatus inhärente Merkmale

 

Normenkette

Richtlinie 1999/70/EG Paragraf 4 Nr. 1

 

Beteiligte

Ustariz Aróstegui

Daniel Ustariz Aróstegui

Departamento de Educación del Gobierno de Navarra

 

Tenor

Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wonach Lehrkräften, die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Beamte eingestellt wurden, nicht aber insbesondere Lehrkräften, die als Vertragsbedienstete in der Verwaltung befristet eingestellt wurden, eine Vergütungszulage gewährt wird, sofern die einzige Voraussetzung für die Gewährung der Zulage darin besteht, dass eine bestimmte Dienstzeit zurückgelegt wurde.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 1 de Pamplona (Verwaltungsgericht Nr. 1 von Pamplona, Spanien) mit Entscheidung vom 26. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Februar 2018, in dem Verfahren

Daniel Ustariz Aróstegui

gegen

Departamento de Educación del Gobierno de Navarra

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben einer Richterin der Zweiten Kammer und des Richters C. Vajda,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Ustariz Aróstegui, vertreten durch J. Araiz Rodríguez, procurador, und J. Martínez García, abogado,
  • des Departamento de Educación del Gobierno de Navarra, vertreten durch I. Iparraguirre Múgica, letrado,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, T. Larsen, N. Gabriel und M. J. Marques als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. März 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Daniel Ustariz Aróstegui und dem Departamento de Educación del Gobierno de Navarra (Bildungsministerium der Regierung von Navarra, Spanien, im Folgenden: Ministerium) wegen dessen Weigerung, Herrn Ustariz Aróstegui eine Besoldungsstufenzulage zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Nach Art. 1 der Richtlinie 1999/70 soll mit ihr „die zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen [Europäischer Gewerkschaftsbund (EGB), Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE) und Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP)] geschlossene Rahmenvereinbarung …, die im Anhang enthalten ist, durchgeführt werden”.

Rz. 4

Diese Rahmenvereinbarung soll nach ihrem Paragraf 1 zum einen durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern und zum anderen einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse verhindert.

Rz. 5

Paragraf 3 „Definitionen”) der Rahmenvereinbarung bestimmt:

„Im Sinne dieser Vereinbarung ist:

  1. ‚befristet beschäftigter Arbeitnehmer’ eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder -verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird;
  2. ‚vergleichbarer Dauerbeschäftigter’ ein Arbeitnehmer desselben Betriebs mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder -verhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Qualifikationen/Fertigk...

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