Entscheidungsstichwort (Thema)

Kooperationsabkommen EWG - Vertrag von Cartagena, Einfuhr von Bananen, Verbauchsteuer, Griechenland

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 4 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela andererseits, das durch die Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 des Rates vom 4. Juni 1984 genehmigt wurde, kann Einzelnen keine Rechte verleihen, die sie vor den Gerichten eines Mitgliedstaats geltend machen könnten.

 

Normenkette

EWGV 1591/84 Art. 4

 

Beteiligte

Ioannis Katsivardas - Nikolaos Tsitsikas

Ioannis Katsivardas - Nikolaos Tsitsikas OE

Ypourgos Oikonomikon

 

Verfahrensgang

Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) (Urteil vom 01.04.2009; Abl.EU 2009, Nr. C 153/28)

 

Tatbestand

Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 ‐ Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela andererseits ‐ Meistbegünstigungsklausel ‐ Unmittelbare Wirkung ‐ Verbrauchsteuer auf die Einfuhr von Bananen in Griechenland

In der Rechtssache C-160/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 1. April 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2009, in dem Verfahren

Ioannis Katsivardas ‐ Nikolaos Tsitsikas OE

gegen

Ypourgos Oikonomikon

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis, T. von Danwitz (Berichterstatter) und D. Sváby

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Ioannis Katsivardas ‐ Nikolaos Tsitsikas OE, Prozessbevollmächtigte: E. Stamouli und S. Gikas, dikigoroi,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch E. Leftheriotou, A. Vasilopoulou und S. Papaïoannou als Bevollmächtigte,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Valero Jordana und I. Zervas als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Meistbegünstigungsklausel in Art. 4 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela andererseits (im Folgenden: Kooperationsabkommen), genehmigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 des Rates vom 4. Juni 1984 (ABl. L 153, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ioannis Katsivardas ‐ Nikolaos Tsitsikas OE (im Folgenden: Katsivardas), einer Gesellschaft nach griechischem Recht, und dem Ypourgos Oikonomikon (Finanzminister) über die Erstattung der von Katsivardas nach der Zollabfertigung einer im Jahr 1993 aus Ecuador eingeführten Ladung Bananen entrichteten Verbrauchsteuer für Bananen, die zu diesem Zeitpunkt nach griechischem Recht galt.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrechtliche Übereinkünfte

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen

Rz. 3

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (im Folgenden: GATT 1994) im Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation wurde durch den Beschluss 94/800/EWG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986‐1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt. In Art. 1 Buchst. a des GATT 1994 wird erklärt, dass dieses Abkommen aus den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1947 (im Folgenden: GATT 1947) in der durch die Rechtsinstrumente, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation in Kraft getreten sind, berichtigten, geänderten oder modifizierten Fassung besteht.

Rz. 4

Zu den Bestimmungen des GATT 1947, die im GATT 1994 übernommen wurden gehört die in Art. 1 Abs. 1 enthaltene Meistbegünstigungsklausel, die wie folgt lautet:

Bei Zöllen und Belastungen aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr oder bei der internationalen Überweisung von Zahlungen für Einfuhren oder Ausfuhren auferlegt werden, bei dem Erhebungsverfahren für solche Zölle und Belastungen, bei allen Vorschriften und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr und bei allen in Artikel III Absätze 2. und 4. behandelten Angelegenheiten werden alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die eine Vertragspartei für eine Ware gewährt, welche aus einem an...

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