Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle. Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird. Geldbußen. Nichtigerklärung. Erstattung des Hauptbetrags der Geldbuße. Verzugszinsen. Unterscheidung zwischen Verzugszinsen und Ausgleichszinsen. Berechnung der Zinsen

 

Normenkette

AEUV Art. 266; Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 Art. 90 Abs. 4 Buchst. a S. 2

 

Beteiligte

Kommission/ Printeos

Europäische Kommission

Printeos SA

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), wird aufgehoben.

3. Die Europäische Kommission wird verurteilt, an die Printeos SA auf den Betrag von 184 592,95 Euro Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich 3,5 Prozentpunkte für den Zeitraum vom 31. März 2017 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung zu zahlen.

4. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T-201/17 und im Rechtsmittelverfahren die Kosten, die der Printeos SA in diesen beiden Verfahren entstanden sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. April 2019,

Europäische Kommission, vertreten durch F. Dintilhac, P. Rossi und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Printeos SA mit Sitz in Alcalá de Henares (Spanien), Prozessbevollmächtigte: H. Brokelmann und P. Martínez-Lage Sobredo, abogados,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richter N. Piçarra, D. Šváby und S. Rodin und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:81), mit dem das Gericht der Klage der Printeos SA teilweise stattgegeben hat und die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, verurteilt hat, nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), den Schaden zu ersetzen, der dieser Gesellschaft durch die unterbliebene Zahlung der ihr geschuldeten Verzugszinsen in Höhe von 184 592,95 Euro entstanden ist, die für den Zeitraum vom 9. März 2015 bis zum 1. Februar 2017 angefallen sind, und angeordnet hat, dass für diese Entschädigung ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes (im Folgenden: Refinanzierungszinssatz der EZB) zuzüglich 3,5 Prozentpunkte zu zahlen sind.

Rz. 2

Printeos hat ein Anschlussrechtsmittel eingelegt, mit dem sie die teilweise Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils beantragt, und zwar bezüglich des Zeitpunkts, ab dem diese Erhöhung gilt.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG)Nr. 1/2003

Rz. 3

Art. 31 („Nachprüfung durch den Gerichtshof”) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.”

Haushaltsordnung

Rz. 4

Art. 78 („Feststellung von Forderungen”) der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) bestimmte:

„(1) Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte

  1. das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft,
  2. das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft,
  3. die Fälligkeit der Schuld prüft.

(2) Die der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel und jede einredefreie, bezifferte und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung übermittelt.

(3) Rechtsgrundlos geza...

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