Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung eines Zuschusses angeordnet wird. Durchführung eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union- Unterscheidung zwischen Verzugs- und Ausgleichszinsen. Berechnung der Zinsen

 

Beteiligte

Kommission / IPK International

Europäische Kommission

IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH

 

Tenor

1. Das Urteil IPK International/Kommission des Gerichts der Europäischen Union (T-671/11, EU:T:2013:163) wird insofern aufgehoben, als damit angeordnet wird, die Verzugszinsen, die die Europäische Kommission der IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH schuldet, auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung einschließlich der zuvor aufgelaufenen Zinsen zu berechnen.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die Verzugszinsen, die die Europäische Kommission der IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH schuldet, sind allein auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung zu berechnen.

4. Die Europäische Kommission und die IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH tragen ihre eigenen im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. Juni 2013,

Europäische Kommission, vertreten durch F. Dintilhac, G. Wilms und G. Zavvos als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Pitschas,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot sowie der Richter A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. September 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils IPK International/Kommission des Gerichts der Europäischen Union (T-671/11, EU:T:2013:163, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2011 (ENTR/R1/HHO/lsa – entr.r.l[2011]1183091) (im Folgenden: streitige Entscheidung) insoweit für nichtig erklärt wurde, als mit ihr der Betrag der an die IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH (im Folgenden: IPK) zu zahlenden Zinsen auf 158 618,27 Euro beschränkt wurde.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 2

Der vorliegende Rechtsstreit ist ein weiteres Glied in einer ganzen Kette von Rechtsstreitigkeiten, die die Parteien seit 1994 vor dem Gericht und dem Gerichtshof ausgetragen haben. Diese Rechtsstreitigkeiten gehen zurück auf die Entscheidung der Kommission vom 4. August 1992, IPK einen Zuschuss zu gewähren. Die Kommission hob die Gewährung des Zuschusses etwa dreizehn Jahre später mit Entscheidung vom 13. Mai 2005 wegen Verfahrensfehlern auf. Sie erließ daraufhin am 4. Dezember 2006 eine Rückforderungsentscheidung, aufgrund deren IPK am 15. Mai 2007 318 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen zurückzahlte.

Rz. 3

Mit dem Urteil IPK International/Kommission (T-297/05, EU:T:2011:185) erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2005 für nichtig. Es vertrat die Auffassung, die Kommission habe zwar zu Recht Verfahrensunregelmäßigkeiten festgestellt, die grundsätzlich die Aufhebung des genannten Zuschusses rechtfertigten. Die Entscheidung sei wegen Nichtbeachtung der Verjährungsfrist gleichwohl für nichtig zu erklären.

Rz. 4

Daraufhin forderte IPK die Kommission mit Schreiben vom 27. Juli 2011 zur Rückzahlung der von ihr gezahlten Gelder auf. Der betreffende Betrag setzte sich aus drei Teilbeträgen zusammen: einem nicht an IPK ausgezahlten ersten Teilbetrag in Höhe von 212 000 Euro (40 % des im Jahr 1992 gewährten Zuschusses), einem zweiten, zwischenzeitlich von IPK zurückgezahlten Teilbetrag in Höhe von 318 000 Euro (60 % des genannten Zuschusses) und einem dritten Teilbetrag in Höhe von 31 961,63 Euro – den Verzugszinsen, die IPK zusammen mit der Rückzahlung des zweiten Teilbetrags an die Kommission gezahlt hatte. IPK verlangte darüber hinaus die Zahlung von Verzugszinsen, auf den ersten Teilbetrag ab dem 1. Januar 1994, auf den zweiten ab dem 18. Mai 2007, dem Tag, der auf denjenigen folgte, an dem IPK die bereits ausgezahlten Gelder zuzüglich Verzugszinsen zurückgezahlt hatte.

Rz. 5

Am 14. Oktober 2011 erließ die Kommission die streitige Entscheidung und stellte sie IPK zu. In dieser Entscheidung benannte die Kommission den an IPK zu zahlenden Gesamtbetrag, der als „Ausgleichszinsen” eingestufte Zinsen einschloss. Diese Zinsen in Höhe von 158 618,27 Euro wurden nach Maßgabe der Hauptrefinanzierungszinssätze der Europäischen Zentralbank (EZB) und des Europäischen Währungsinstituts (EWI), dem ...

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