Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln. Finanzierung. Gebühren für die amtlichen Kontrollen. Berechnung. Begriff ‚für die amtlichen Kontrollen eingesetztes Personal’. Einbeziehung von Verwaltungs- und Hilfspersonal. Möglichkeit, Viertelstunden in Rechnung zu stellen, die vom Schlachthof für amtliche Kontrollen beantragt, aber nicht aufgewandt wurden. Voraussetzungen

 

Normenkette

EGV Nr. 882/2004 Art. 27 Abs. 1, 4; EGV Nr. 882/2004 Anhang VI Nrn. 1; EGV Nr. 882/2004 Anhang VI Nrn. 2

 

Beteiligte

Exportslachterij J. Gosschalk

Exportslachterij J. Gosschalk en Zn. BV

Compaxo Vlees Zevenaar BV

Ekro BV

Vion Apeldoorn BV

Vitelco BV

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

 

Tenor

1. Art. 27 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ist in Verbindung mit Anhang VI Nrn. 1 und 2 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten davon ausgehen dürfen, dass die Lohn- und Gehaltskosten für das Verwaltungs- und Hilfspersonal anteilig – und zwar soweit sie auf untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene, den Einsatz dieses Personals objektiv erfordernde Tätigkeiten entfallen – zu den durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten im Sinne dieser Bestimmungen gehören und nicht höher sind als die von den zuständigen Behörden im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung getragenen Kosten.

2. Art. 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 882/2004 ist in Verbindung mit deren Anhang VI dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass den Schlachthöfen Gebühren für amtliche Kontrollen in Rechnung gestellt werden, die von ihnen bei der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung Nr. 882/2004 angemeldete, aber tatsächlich nicht für amtliche Kontrollen aufgewendete Viertelstunden betreffen, es sei denn, der kontrollierte Schlachthof hat die Behörde früh genug davon unterrichtet, dass die Kontrolle kürzer ausfallen soll als ursprünglich geplant.

3. Nr. 2 des Tenors des vorliegenden Urteils ist auch dann maßgebend, wenn es sich bei den die amtlichen Kontrollen durchführenden amtlichen Tierärzten um Leiharbeitnehmer handelt, die für die von den Schlachthöfen angemeldeten, aber nicht aufgewendeten Viertelstunden keine Vergütung erhalten, und wenn der den angemeldeten, aber nicht aufgewendeten Viertelstunden entsprechende Teil der Gebühren zur Deckung der allgemeinen Verwaltungskosten der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung Nr. 882/2004 dient, sofern erwiesen ist, dass der auf diese Viertelstunden entfallende Teil der Gebühren die nicht angefallenen Gehaltskosten der betreffenden Tierärzte nicht enthält und dass es sich bei ihm tatsächlich um allgemeine Verwaltungskosten handelt, die unter eine oder mehrere der in Anhang VI der Verordnung genannten Kategorien fallen.

4. Art. 27 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 882/2004 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass den Schlachthöfen nicht nur dann ein Durchschnittstarif in Rechnung gestellt wird, wenn die amtlichen Kontrollen von Tierärzten durchgeführt werden, die bei der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung angestellt sind, sondern auch dann, wenn sie von entliehenen Tierärzten durchgeführt werden, deren Vergütung geringer ist, unter dem Vorbehalt, dass die gesamten für amtliche Kontrollen erhobenen Gebühren im Allgemeinen nicht höher sind als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI der Verordnung.

5. Art. 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 882/2004 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass bei der Berechnung der Gebühren für amtliche Kontrollen Kosten berücksichtigt werden, die zur Bildung einer Rücklage bei einer privaten Gesellschaft dienen, von der die zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung amtliche Fachassistenten entleiht, wenn die Rücklage im Fall des Eintritts einer Gesundheitskrise zur Zahlung von Löhnen, Gehältern und Ausbildungskosten für das Personal verwendet werden soll, das die amtlichen Kontrollen tatsächlich durchführt, sowie für Personal, das die Durchführung amtlicher Kontrollen ermöglicht.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Obergericht für Wirtschaftsverwaltungssachen, Niederlande) mit Entscheidungen vom 17. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 2018, in den Verfahren

Exportslachterij J. Gosschalk en Zn. BV (C-477/18),

Compaxo Vlees Zevenaar BV,

Ekro BV,

Vion Apeldoorn BV,

Vitelco BV (C-478/18)

gegen

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsi...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge