Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Wettbewerb. Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Begriff ‚Benachteiligung im Wettbewerb’. Preisliche Diskriminierung auf dem nachgelagerten Markt. Gesellschaft zur Verwertung von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten. Von den nationalen Anbietern entgeltlicher Dienste der Übertragung des Fernsehsignals und seines Inhalts zu zahlende Gebühr

 

Normenkette

AEUV Art. 102 Abs. 2 Buchst. c

 

Beteiligte

Meo – Serviços de Comunicações e Multimédia

MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia SA

Autoridade da Concorrência

 

Tenor

Der Begriff „im Wettbewerb benachteiligt werden” im Sinne von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV ist dahin auszulegen, dass er, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen eine preisliche Diskriminierung zwischen Handelspartnern auf dem nachgelagerten Markt vornimmt, den Fall betrifft, dass dieses Verhalten eine Wettbewerbsverzerrung zwischen den Handelspartnern bewirken kann. Die Feststellung, ob ein Handelspartner „im Wettbewerb benachteiligt” wird, erfordert nicht den Nachweis einer tatsächlichen und messbaren Verschlechterung der Wettbewerbsposition, sondern ist auf eine Analyse aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu stützen, die den Schluss zulässt, dass dieses Verhalten einen Einfluss auf die Kosten, auf die Gewinne oder auf ein anderes maßgebliches Interesse eines oder mehrerer dieser Partner hat, so dass dieses Verhalten geeignet ist, diese Position zu beeinträchtigen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht, Portugal) mit Entscheidung vom 13. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Oktober 2016, in dem Verfahren

MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia SA

gegen

Autoridade da Concorrência,

Beteiligte:

GDA – Cooperativa de Gestão dos Direitos dos Artistas Intérpretes ou Executantes, CRL,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal (Berichterstatterin) sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia SA, vertreten durch M. Couto, S. de Vasconcelos Casimiro und P. Castro e Sousa, advogadas, sowie durch N. Mimoso Ruiz und A. Norinho de Oliveira, advogados,
  • der GDA – Cooperativa de Gestão dos Direitos dos Artistas Intérpretes ou Executantes, CRL, vertreten durch O. Castelo Paulo, G. Gentil Anastácio, L. Seifert Guincho und P. Guerra e Andrade, advogados, sowie durch A. R. Gomes de Andrade, advogada,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, S. Carvalho Sousa und M. Caldeira als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull und A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira, A. Dawes, H. Leupold und T. Christoforou als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Dezember 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia SA (im Folgenden: MEO) und der Autoridade da Concorrência (Wettbewerbsbehörde, Portugal) wegen einer Einstellungsverfügung der Autoridade da Concorrência betreffend eine Beschwerde der MEO gegen die GDA – Cooperativa de Gestão dos Direitos dos Artistos Intérpretes ou Executantes (Kooperative für die Verwertung der Rechte der ausübenden Künstler, Portugal, im Folgenden: GDA) wegen des angeblichen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, u. a. aufgrund einer Diskriminierung bei der Höhe der von der GDA gegenüber MEO als Anbieterin entgeltlicher Dienste der Übertragung des Fernsehsignals und seines Inhalts angewandten Gebühr.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) lautet:

„Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche Gerichte das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf nach Artikel [102 AEUV] verbotene Missbräuche an, so wenden sie auch Artikel [102 AEUV] an.”

Portugiesisches Recht

Rz. 4

Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c des Novo Regime Juridíco da Concorrência (Neuregelung des Wettbewerbs) hat denselben Inhalt wie Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rz. 5

GDA ist eine genossenschaftliche Gesellschaft zur kollektiven Verwertung von Rechten der ausübenden Künstler, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt und die dem U...

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