Entscheidungsstichwort (Thema)

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Datenverarbeitung über das Internet. Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechts. Hörbücher, die mittels eines FTP-Servers über das Internet durch eine vom Internetdienstleister zur Verfügung gestellte IP-Adresse zugänglich gemacht werden. Anordnung an den Internetdienstleister, den Namen und die Adresse des Nutzers der IP-Adresse herauszugeben

 

Beteiligte

Bonnier Audio u.a

Bonnier Audio AB

Earbooks AB

Norstedts Förlagsgrupp AB

Piratförlaget AB

Storyside AB

Perfect Communication Sweden AB

 

Tenor

Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlassen wurden und nach denen einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen Internetteilnehmer oder -nutzer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP(Internetprotokoll)-Adresse zugeteilt hat, von der aus dieses Recht verletzt worden sein soll, da derartige Rechtsvorschriften nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 fallen.

Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie 2006/24 trotz des Ablaufs der Umsetzungsfrist noch nicht umgesetzt hat, ist im Ausgangsverfahren unerheblich.

Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und die Richtlinie 2004/48 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, soweit es diese Rechtsvorschriften dem nationalen Gericht, bei dem eine klagebefugte Person beantragt hat, die Weitergabe personenbezogener Daten anzuordnen, ermöglichen, anhand der Umstände des Einzelfalls und unter gebührender Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta domstolen (Schweden) mit Entscheidung vom 25. August 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 20. September 2010, in dem Verfahren

Bonnier Audio AB,

Earbooks AB,

Norstedts Förlagsgrupp AB,

Piratförlaget AB,

Storyside AB

gegen

Perfect Communication Sweden AB

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und D. Šváby,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Bonnier Audio AB, der Earbooks AB, der Norstedts Förlagsgrupp AB, der Piratförlaget AB und der Storyside AB, vertreten durch P. Danowsky und O. Roos, advokater,
  • der Perfect Communication Sweden AB, vertreten durch P. Helle und M. Moström, advokater,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und C. Meyer-Seitz als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und K. Havlíčková als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri und C. Colelli als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
  • der lettischen Regierung, vertreten durch M. Borkoveca und K. Krasovska als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. November 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 bis 5 und 11 der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) sowie von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45, berichtigt im ABl. L 195, S. 16).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines ...

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