Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Kartelle. Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen. Haftung der Muttergesellschaft für die Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaft. Holdinggesellschaft. Unternehmensinternes Befolgungsprogramm (‚Compliance-Programm’). Grundrechte. Rechtsstaatliche Grundsätze bei der Festsetzung von Geldbußen. Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeitsgrundsatz, Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz und Verschuldenshaftung. Gültigkeit. Rechtmäßigkeit der Leitlinien der Kommission von 1998

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 23 Abs. 2

 

Beteiligte

Schindler Holding u.a. / Kommission

Europäische Kommission

Schindler Sàrl

Schindler Holding Ltd

Schindler Management AG

Schindler SA

Schindler Liften BV

Schindler Deutschland Holding GmbH

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Schindler Holding Ltd, die Schindler Management AG, die Schindler SA, die Schindler Sàrl, die Schindler Liften BV und die Schindler Deutschland Holding GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. September 2011,

Schindler Holding Ltd mit Sitz in Hergiswil (Schweiz),

Schindler Management AG mit Sitz in Ebikon (Schweiz),

Schindler SA mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Schindler Sàrl mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg),

Schindler Liften BV mit Sitz in Den Haag (Niederlande),

Schindler Deutschland Holding GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold und W. Bosch sowie J. Schwarze,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch R. Sauer und C. Hödlmayr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. Florindo Gijón und M. Simm als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász, D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. April 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Schindler Holding Ltd (im Folgenden: Schindler Holding), die Schindler Management AG (im Folgenden: Schindler Management), die Schindler SA (im Folgenden: Schindler Belgien), die Schindler Sàrl (im Folgenden: Schindler Luxemburg), die Schindler Liften BV (im Folgenden: Schindler Niederlande) und die Schindler Deutschland Holding GmbH (im Folgenden: Schindler Deutschland) (im Folgenden zusammen: Schindler-Gruppe), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission (T-138/07, Slg. 2011, II-4819, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2007) 512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/E-1/38.823 – Aufzüge und Fahrtreppen) (im Folgenden: streitige Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist (ABl. 2008, C 75, S. 19), oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), der Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ersetzt hat, sieht in seinen Abs. 2 bis 4 vor:

„(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

  1. gegen Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] verstoßen …

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

(4) Wird gegen eine Unternehmensvereinigung eine Geldbuße unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt und ist die Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig, so ist sie verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Betrags dieser Geldbuße zu fordern.

Werden diese Beiträge innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Kom...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge