Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Kartelle. Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk. Festlegung von Preiszielen, Aufteilung der Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen und Austausch von Geschäftsinformationen. Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung. Ermessen der Kommission. Multiplikator zu Abschreckungszwecken. Gleichbehandlung

 

Beteiligte

Dow Chemical u.a. / Kommission

The Dow Chemical Company

Dow Deutschland Inc

Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH

Dow Europe GmbH

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. The Dow Chemical Company, die Dow Deutschland Inc., die Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH und die Dow Europe GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. September 2011,

The Dow Chemical Company mit Sitz in Midland (Vereinigte Staaten von Amerika),

Dow Deutschland Inc. mit Sitz in Schwalbach (Deutschland),

Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH mit Sitz in Schwalbach,

Dow Europe GmbH mit Sitz in Horgen (Schweiz),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Schroeder und T. Kuhn sowie T. Graf, advokat,

Klägerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer und V. Bottka als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Borg-Barthet, E. Levits und J.-J. Kasel,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2013,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen The Dow Chemical Company (im Folgenden: Dow Chemical), die Dow Deutschland Inc. (im Folgenden: Dow Deutschland), die Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH (im Folgenden: Dow Deutschland Anlagengesellschaft) und die Dow Europe GmbH (im Folgenden: Dow Europe, und für alle diese Gesellschaften gemeinsam: Dow) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2011, Dow Chemical u. a./Kommission (T-42/07, Slg. 2011, II-4531, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 – Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) (im Folgenden: streitige Entscheidung), soweit sie Dow Chemical betrifft, und auf Herabsetzung der gegen Dow verhängten Geldbuße teilweise abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

Rz. 2

Am 20. Dezember 2002 wandte sich die Bayer AG (im Folgenden: Bayer) mit dem Wunsch an die Europäische Kommission, mit ihr gemäß ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Kronzeugenregelung) in Bezug auf Butadienkautschuk (im Folgenden: BR) und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk (im Folgenden: ESBR) – synthetische Kautschuke, die vor allem in der Reifenproduktion verwendet werden – zusammenzuarbeiten.

Rz. 3

Am 16. Oktober 2003 besuchten Dow Deutschland und Dow Deutschland Anlagengesellschaft die Kommission und schlugen eine Zusammenarbeit gemäß der Kronzeugenregelung vor. Am 4. März 2005 teilte die Kommission Dow Deutschland mit, dass sie die Absicht habe, ihr eine Ermäßigung der Geldbuße von 30 % bis 50 % zu gewähren.

Rz. 4

Am 7. Juni 2005 eröffnete die Kommission ein Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) betreffend den Markt für BR und ESBR. Sie richtete eine erste Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden: erste Mitteilung) u. a. an Dow.

Rz. 5

Am 6. April 2006 nahm die Kommission eine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden: zweite Mitteilung) an.

Rz. 6

Das Verwaltungsverfahren führte am 29. November 2006 zum Erlass der streitigen Entscheidung. Nach deren Art. 1 haben Dow und die anderen Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, nämlich Bayer, die Versalis SpA, vormals Polimeri Europa SpA, und die Eni SpA (im Folgenden zusammen: Eni), die Shell Petroleum NV, die Shell Nederland BV und die Shell Nederland Chemie BV (im Folgenden zusammen: Shell), die Unipetrol a.s., die Kaucuk a.s. (im Folgenden: Kaucuk) und die Trade-Stomil sp. z o.o. (im Folgenden: Stomil), gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt waren, in deren Rahmen sie Preisziele für ihre Produkte festlegten, Kunden durch Nichtangriffsve...

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