Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Fernsehen. Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats. Fußballeuropameisterschaft. Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt werden. Begründung. Eigentumsrecht

 

Normenkette

Richtlinie 89/552/EWG Art. 3a; EG Art. 49, 86

 

Beteiligte

UEFA / Kommission

Union des associations européennes de football (UEFA)

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Union des associations européennes de football (UEFA) trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. April 2011,

Union des associations européennes de football (UEFA), Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, und D. Piccinin, Barrister, beauftragt durch B. Keane und T. McQuail, Solicitors,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien:

Europäische Kommission, vertreten durch E. Montaguti, N. Yerrell und A. Dawes als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich Belgien,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch L. Seeboruth und J. Beeko als Bevollmächtigte im Beistand von T. de la Mare, Barrister,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, J. Malenovský (Berichterstatter) und D. Šváby,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 2012

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Union des associations européennes de football (UEFA) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2011, UEFA/Kommission (T-55/08, Slg. 2011, II-271, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/730/EG der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (ABl. L 295, S. 12, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/552) enthielt folgenden durch die letztgenannte Richtlinie eingefügten Art. 3a:

„(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Falls ein Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der nationalen und nichtnationalen Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Er trägt dafür auf eindeutige und transparente Weise rechtzeitig und wirksam Sorge. Dabei legt der betreffende Mitgliedstaat auch fest, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Maßnahmen mit, die sie gemäß Absatz 1 getroffen haben oder in Zukunft treffen werden. Die Kommission prüft binnen drei Monaten nach der Mitteilung, ob die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und teilt sie den anderen Mitgliedstaaten mit. Sie holt die Stellungnahme des gemäß Artikel 23a eingesetzten Ausschusses ein. Sie veröffentlicht die getroffenen Maßnahmen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; mindestens einmal jährlich veröffentlicht sie eine konsolidierte Liste der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen des innerstaatlichen Rechts durch ...

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