Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Bildmarke Walzer Traum. Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke Walzertraum. Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke. Nichtberücksichtigung früherer Entscheidungen. Grundsatz der Gleichbehandlung

 

Beteiligte

Reber / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Reber Holding GmbH & Co. KG

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Reber Holding GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. März 2013,

Reber Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Reichenhall (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spuhler und M. Geitz,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Wedl & Hofmann GmbH mit Sitz in Mils/Hall in Tirol (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raubal,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter) und J.-C. Bonichot,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Reber Holding GmbH & Co. KG (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils Reber/HABM – Wedl & Hofmann (Walzer Traum) (T-355/09, EU:T:2013:22, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht der Europäischen Union ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juli 2009 (Sache R 623/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Rechtsmittelführerin und der Wedl & Hofmann GmbH (im Folgenden: Wedl & Hofmann) über die Eintragung der Marke Walzer Traum als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt.

Rz. 3

Art. 43 („Prüfung des Widerspruchs”) der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 der Verordnung Nr. 207/2009) sah in den Abs. 2 und 3 vor:

„(2) Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die ältere Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Gemeinschaftsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Ist die ältere Gemeinschaftsmarke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.

(3) Absatz 2 ist auf ältere nationale Marken im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung in der Gemeinschaft die Benutzung in dem Mitgliedstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist.”

Rz. 4

In Regel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. L 172, S. 4) geänderten Fassung heißt es: „Zum Nachweis der Benutzung dienen Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, sowie diesbezügliche Beweismittel gemäß Absatz 4 …”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 5

Am 16. August 2005 meldete Wedl & Hofmann beim HABM folgende Bildmarke als Gemeinschaftsmarke an:

Rz. 6

Die Marke wurde für die Waren „Kaffee, löslicher Kaffee, koffeinfreier Kaffee, Zucker” der Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet.

Rz. 7

Nach Veröffentlichung der Anmeldung im Blatt für Geme...

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