Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Öffentliche Aufträge. Rahmenvereinbarung. Vergabeverfahren. Verpflichtung, in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung die Schätzmenge und/oder den Schätzwert und die Höchstmenge und/oder den Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben. Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung. Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge. Unwirksamkeit des Vertrags. Ausschluss

 

Normenkette

Richtlinie 2014/24/EU Art. 5 Abs. 5, Art. 18 Abs. 1, Art. 33, 49; Richtlinie 89/665/EWG Art. 2d Abs. 1; DVO (EU) 2015/1986

 

Beteiligte

Simonsen & Weel

Simonsen & Weel A/S

Region Nordjylland und Region Syddanmark

 

Tenor

1. Art. 49 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sowie deren Anhang V Teil C Nrn. 7, 8 und 10 Buchst. a in Verbindung mit deren Art. 33 und den in Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass in der Bekanntmachung sowohl die Schätzmenge und/oder der Schätzwert als auch eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben sind und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist.

2. Art. 49 der Richtlinie 2014/24 sowie deren Anhang V Teil C Nrn. 7 und 10 Buchst. a in Verbindung mit deren Art. 33 und den in Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass die Schätzmenge und/oder der Schätzwert sowie eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren als Gesamtmenge oder -wert in der Bekanntmachung anzugeben sind und dass in dieser Bekanntmachung zusätzliche Anforderungen festgelegt werden können, über deren Aufnahme in die Bekanntmachung der öffentliche Auftraggeber entscheidet.

3. Art. 2d Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht anwendbar ist, wenn eine Auftragsbekanntmachung imAmtsblatt der Europäischen Unionveröffentlicht wurde, selbst wenn zum einen die Schätzmenge und/oder der Schätzwert der gemäß der geplanten Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren nicht aus der Bekanntmachung, sondern aus der Beschreibung hervorgehen und zum anderen weder in der Bekanntmachung noch in der Beschreibung eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren angegeben sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Klagenævn for Udbud (Beschwerdeausschuss für Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge, Dänemark) mit Entscheidung vom 16. Januar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Januar 2020, in dem Verfahren

Simonsen & Weel A/S

gegen

Region Nordjylland und Region Syddanmark,

Beteiligte:

Nutricia A/S,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter N. Piçarra, D. Šváby (Berichterstatter) und S. Rodin sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Simonsen & Weel A/S, vertreten durch S. Troels Poulsen, advokat,
  • der Regionen Nordjylland und Syddanmark, vertreten durch T. Braad und H. Padkjær Sørensen, advokater,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren, M. Jespersen und M. Wolff als Bevollmächtigte,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, R. Kanitz und S. Eisenberg als Bevollmächtigte,
  • der Regierung von Estland, vertreten durch N. Grünberg als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch C. Mosser und E. de Moustier als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch und J. Schmoll als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Ondrůšek, H. Støvlbæk und L. Haasbeek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 Abs. 1 sowie der Art. 33 und 49 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) sowie von Anhang V Teil C Nr. 7 un...

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