Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwelt. Erhaltung der natürlichen Lebensräume. Besondere Schutzgebiete. Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet. Genehmigung eines Plans oder Projekts für ein Schutzgebiet. Ausgleichsmaßnahmen. Natura-2000-Gebiet ‚Vlijmens Ven, Moerputten & Bossche Broek’. Projekt bezüglich der Streckenführung des Rijksweg A2. ‚'s-Hertogenbosch-Eindhoven’

 

Normenkette

Richtlinie 92/43/EWG Art. 6 Abs. 3-4

 

Beteiligte

Briels u.a

T. C. Briels u. a

Minister van Infrastructuur en Milieu

 

Tenor

Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass durch nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung in Verbindung stehende oder hierfür nicht notwendige Pläne oder Projekte, die schädliche Auswirkungen auf einen in dem Gebiet vorhandenen natürlichen Lebensraumtyp haben und Maßnahmen zur Schaffung eines gleich großen oder größeren Areals dieses Lebensraumtyps in diesem Gebiet vorsehen, das Gebiet als solches beeinträchtigt wird. Derartige Maßnahmen könnten in einem solchen Fall nur dann als „Ausgleichsmaßnahmen” im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie eingestuft werden, wenn die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidung vom 7. November 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 19. November 2012, in dem Verfahren

T. C. Briels u. a.

gegen

Minister van Infrastructuur en Milieu

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis (Berichterstatter), J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Stichting Reinier van Arkel und der Stichting Overlast A2 Vught e.o., vertreten durch L. Bier, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch J. Langer und M. K. Bulterman als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brighouse als Bevollmächtigte im Beistand von E. Dixon, Barrister,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Manhaeve, L. Banciella Rodríguez-Miñón und S. Petrova als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. Februar 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Briels und weiteren Klägern auf der einen und dem Minister van Infrastructuur en Milieu (Minister für Infrastruktur und Umwelt, im Folgenden: Minister) auf der anderen Seite über die geplante Verbreiterung des Rijksweg A2 „'s-Hertogenbosch-Eindhoven” (im Folgenden: Trassenprojekt Rijksweg A2).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 der Habitatrichtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

e) ‚Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums’: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten in dem in Artikel 2 genannten Gebiet auswirken können.

Der ‚Erhaltungszustand’ eines natürlichen Lebensraums wird als ‚günstig’ erachtet, wenn

  • sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und
  • die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden

k) ‚Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung’ [im Folgenden: GGB]: Gebiet, das in der oder den biogeografischen Region(en), zu welchen es gehört, in signifikantem Maße dazu beiträgt, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des Anhangs II in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen und auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des in Artikel 3 genannten Netzes ‚Natura 2000’ und/oder in signifikantem Maße zur biologischen Vielfalt in der biogeografischen Region beitragen kann.

l) ‚Besonderes Schutzgebietrsquor;: ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als [GGB] ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Po...

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