Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaft. ELER. Beihilfen zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe und Beihilfen zur Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit. Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Beihilfen zur Modernisierung bestehender Mühlenkapazitäten. Mühlen, die durch eine einzige neue Mühle ersetzt werden, ohne dass die Kapazität erweitert wird. Ausschluss. Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Normenkette

VO (EG) Nr. 1698/2005 Art. 20, 26, 28

 

Beteiligte

Szatmári Malom

Szatmári Malom Kft

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

 

Tenor

1. Art. 26 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Verbesserung der Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne dieser Bestimmung ein Vorhaben eines Mühlen betreibenden Unternehmens, alte Mühlen zu schließen, um sie durch eine neue Mühle zu ersetzen, ohne dass die vorhandene Kapazität erweitert wird, nicht erfassen kann.

2. Art. 20 Buchst. b Ziff. iii und Art. 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 sind dahin auszulegen, dass ein Vorhaben, dem zufolge alte Mühlen geschlossen und durch eine neue Mühle ersetzt werden sollen, ohne dass die vorhandene Kapazität erweitert wird, die Gesamtleistung des Betriebs im Sinne der zweitgenannten Bestimmung verbessern kann.

3. Art. 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden grundsätzlich nicht entgegensteht, die eine Beihilfe zur Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen einführt, die bei Mühlen betreibenden Unternehmen nur für Vorhaben zur Modernisierung der vorhandenen Kapazitäten und nicht für Vorhaben, die mit der Schaffung neuer Kapazitäten verbunden sind, gewährt werden kann. Allerdings muss sich das nationale Gericht in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der eine oder mehrere Mühlenanlagen geschlossen werden, um durch eine neue Mühlenanlage ersetzt zu werden, ohne dass die Kapazitäten erweitert werden, vergewissern, dass eine solche Regelung in einer Art und Weise angewandt wird, die die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewährleistet.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Kúria (Ungarn) mit Entscheidung vom 31. Januar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 2013, in dem Verfahren

Szatmári Malom Kft.

gegen

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richterinnen A. Prechal (Berichterstatterin) und K. Jürimäe,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Szatmári Malom Kft., vertreten durch F. Zsúnyi Simonné, ügyvéd,
  • der Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve, vertreten durch A. Ivanovits, ügyvéd,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und X. Basakou als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Sipos, J. Aquilina und V. Bottka als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 Buchst. b, Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und Art. 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Szatmári Malom Kft. (im Folgenden: Szatmári Malom) und der Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve (Zentrale Dienststelle des Amtes für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, im Folgenden: Landwirtschaftsamt) wegen der Entscheidung des Landwirtschaftsamts, Szatmári Malom eine Beihilfe aus dem ELER zu verweigern.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 9, 11, 13, 20, 21, 23 und 61 der Verordnung Nr. 1698/2005 heißt es:

„(9) Jeder Mitgliedstaat sollte zur Umsetzung dieser strategischen Leitlinien seine nationalen Strategiepläne der ländlichen Entwicklung ausarbeiten, die den Bezugsrahmen für die Erstellung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum bilden. …

(11) Um die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, sollte sich die Förderung auf einige wenig...

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