Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsame Agrarpolitik. Finanzierung durch den ELER. Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. Regeln für die Zuschussfähigkeit von Vorhaben und Ausgaben. Zeitliche Bedingung. Vollständiger Ausschluss. Kürzung der Beihilfe

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005; Verordnung (EU) Nr. 65/2011

 

Beteiligte

Občina Gorje

Občina Gorje

Republika Slovenija

 

Tenor

1. Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen – wonach für die Beteiligung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums an der Kofinanzierung eines Vorhabens zur Entwicklung des ländlichen Raums, das von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums oder unter deren Verantwortung ausgewählt wurde, nur diejenigen Ausgaben in Betracht kommen, die nach dem Erlass des Bewilligungsbescheids für eine solche Beihilfe getätigt wurden – nicht entgegensteht.

2. Art. 71 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen – wonach ein Zahlungsantrag für ein im Hinblick auf die Kofinanzierung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ausgewähltes Vorhaben insgesamt abzulehnen ist, wenn bestimmte Ausgaben für dieses Vorhaben vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids für eine solche Beihilfe getätigt wurden – entgegensteht, sofern der Beihilfebegünstigte in seinem Zahlungsantrag keine vorsätzlich falschen Angaben gemacht hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upravno sodišče (Verwaltungsgericht, Slowenien) mit Entscheidung vom 10. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 4. März 2015, in dem Verfahren

Občina Gorje

gegen

Republika Slovenija

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter F. Biltgen, A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Občina Gorje, vertreten durch A. Mužina, odvetnik,
  • der slowenischen Regierung, vertreten durch V. Klemenc als Bevollmächtigte im Beistand von B. Jovin Hrastnik, Rechtsberaterin,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Simmons als Bevollmächtigte im Beistand von G. Facenna, QC,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Aquilina und B. Rous Demiri als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. April 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2005, L 277, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Občina Gorje (Gemeinde Gorje, Slowenien) und der Republika Slovenija (Republik Slowenien) über die Weigerung, dieser Gemeinde eine Beihilfe im Rahmen eines durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanzierten Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums auszuzahlen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Der 61. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1698/2005 lautete:

„Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sollten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben bis auf bestimmte Ausnahmen die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen gelten.”

Rz. 4

In Art. 71 dieser Verordnung hieß es:

„(1) Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kommt eine Ausgabe für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die betreffende Beihilfe von der Zahlstelle zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich gezahlt wurde. Die kofinanzierten Vorhaben dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Zuschussfähigkeit abgeschlossen sein.

Eine neue Ausgabe, die zum Zeitpunkt der Änderung eines Programms gemäß Artikel 19 hinzugefügt wird, ist ab dem Datum des Eingangs des Programmänderungsantrags bei der Kommission zuschussfähig.

(2) Die Ausgaben kommen nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie für Vorhaben getätigt werden, die nach den von dem zuständigen Gremium festgelegten Auswahlkriterien von der Verwaltungsbehö...

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