Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Artikel 3 und 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf abwandernde Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige. Gewährung von Vorschüssen auf geschuldeten Unterhalt aus dem Familienlastenausgleichsfonds. Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistung. Geltungsbereich des Abkommens über die soziale Sicherheit

 

Normenkette

EWGV 1408/71

 

Beteiligte

Offermans

Vincent Offermanns und Esther Offermanns

 

Verfahrensgang

OGH (Österreich)

 

Gründe

1.

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Februar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 10. März 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 und 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie derenFamilienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) sowie der Artikel 6 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 43 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in der Pflegschaftssache des minderjährigen Vincent und der minderjährigen Esther Offermanns, Kinder geschiedener Eltern, wegen Gewährung von Vorschüssen auf den von ihrem Vater geschuldeten, aber nicht gezahlten Unterhalt aus dem Familienlastenausgleichsfonds.

Gemeinschaftsrecht

3.

Die Verordnung Nr. 1408/71 soll im Rahmen der Freizügigkeit die innerstaatlichen Vorschriften über soziale Sicherheit gemäß den Zielen des Artikels 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) koordinieren.

4.

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen – der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:

Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

u)

i) 'Familienleistungen': alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen;

5.

Artikel 2 – Persönlicher Geltungsbereich – Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

6.

Artikel 3 – Gleichbehandlung – der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

(1)

Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

(2)

(3)

Der Geltungsbereich der Abkommen über soziale Sicherheit, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) weiterhin anwendbar sind, sowie der Abkommen, die aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 abgeschlossen werden, wird auf alle von dieser Verordnung erfassten Personen erstreckt, soweit Anhang III nichts anderes bestimmt.

7.

Artikel 4 – Sachlicher Geltungsbereich – Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

h)

Familienleistungen.

8.

Artikel 5 – Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich der Verordnung – der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen, die gemäß Artikel 97 notifiziert und veröffentlicht werden, die Rechtsvorschriften und Systeme, die unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 fallen, die in Artikel 4 Absatz 2a genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 50 sowie die Leistungen im Sinne der Artikel 77 und 78 an.

9.

Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) bestimmt:

(1)

Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2)

Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

Nationales Recht

10.

Nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kind...

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