Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung. Zurückverweisung an das betreffende Gericht. Verpflichtung, der Aufhebungsentscheidung nachzukommen. Vorabentscheidungsersuchen. Möglichkeit. Umwelt. Übereinkommen von Aarhus. Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren. Errichtung einer Abfalldeponie. Antrag auf Genehmigung. Geschäftsgeheimnis. Nichtveröffentlichung eines Schriftstücks. Auswirkung auf die Gültigkeit der Entscheidung über die Genehmigung der Abfalldeponie. Heilung. Umweltverträglichkeitsprüfung. Endgültige Stellungnahme vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Union. Zeitliche Geltung der Richtlinie 85/337. Klage. Einstweilige Anordnungen. Aussetzung der Vollziehung. Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Eigentumsrecht. Eingriff

 

Normenkette

AEUV Art. 267; Richtlinie 85/337/EWG; Richtlinie 96/61/EG

 

Beteiligte

Križan u.a

Jozef Križan

Katarína Aksamitová

Gabriela Kokošková

Jozef Kokoška

Martina Strezenická

Jozef Strezenický

Peter Šidlo

Lenka Šidlová

Drahoslava Šidlová

Milan Šimovič

Elena Šimovičová

Stanislav Aksamit

Tomáš Pitoňák

Petra Pitoňáková

Mária Križanová

Vladimír Mizerák

L'ubomír Pevný

Darina Brunovská

Mária Fišerová

Lenka Fišerová

Peter Zvolenský

Katarína Zvolenská

Kamila Mizeráková

Anna Konfráterová

Milan Konfráter

Michaela Konfráterová

Tomáš Pavlovič

Jozef Krivošík

Ema Krivošíková

Eva Pavlovičová

Jaroslav Pavlovič

Pavol Šipoš

Martina Šipošová

Jozefína Šipošová

Zuzana Šipošová

Ivan Čaputa

Zuzana Čaputová

Štefan Strapák

Katarína Strapáková

František Slezák

Agnesa Slezáková

Vincent Zimka

Elena Zimková

Marián Šipoš

Mesto Pezinok

Slovenská inšpekcia životného prostredia

 

Tenor

1. Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht wie das vorlegende Gericht auch dann verpflichtet ist, von Amts wegen ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, wenn es nach der Aufhebung seiner ersten Entscheidung und Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats über die Sache befindet und nach einer nationalen Vorschrift verpflichtet ist, bei seiner Entscheidung über den Rechtsstreit der von dem Verfassungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zu folgen.

2. Die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie

  • vorschreibt, dass die betroffene Öffentlichkeit zu einer städtebaulichen Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen von der Einleitung des Verfahrens zur Genehmigung der betreffenden Anlage an Zugang hat;
  • es den zuständigen nationalen Behörden nicht erlaubt, der betroffenen Öffentlichkeit unter Berufung auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die durch einzelstaatliches oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen, den Zugang zu einer solchen Entscheidung zu versagen;
  • nicht der Möglichkeit entgegensteht, dass eine nicht gerechtfertigte Ablehnung, der betroffenen Öffentlichkeit eine städtebauliche Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren fragliche im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zur Verfügung zu stellen, im zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren geheilt wird, sofern alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht, was durch das nationale Gericht zu ermitteln ist.

3. Art. 15a der Richtlinie 96/61 in der durch die Richtlinie 166/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zugangs zu einem Überprüfungsverfahren über die Möglichkeit verfügen müssen, bei dem Gericht oder der anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, mit denen die Vollziehung einer Genehmigung im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie bis zum Erlass der Endentscheidung vorübergehend ausgesetzt werden kann.

4. Eine Entscheidung eines nationalen Gerichts, die in einem der Umsetzung der Verpflichtungen aus Art. 15a der Richtlinie 96/61 in der durch die Richtlinie 166/2006 geänderten Fassung und aus Art. 9 Abs. 2 und 4 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dienenden nationalen Verfahren ergeht und mit der eine unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie erteilte Genehmigung aufgehoben wird, ist als solche nicht geeignet, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht des Betreibers gemäß Ar...

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