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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft, das durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom[3] eingesetzt wurde, wird gefordert, den Bürgern leicht zugängliche Informationen über den Zustand der Umwelt zur Verfügung zu stellen, den Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Trends darzulegen und generell zu einer Förderung des Umweltbewusstseins beizutragen.

 

(2) In dem von der Europäischen Gemeinschaft am 25. Juni 1998 unterzeichneten UN-ECE Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend "Århus-Übereinkommen" genannt) wird hervorgehoben, dass ein besserer Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Informationen zu einer Sensibilisierung für Umweltfragen, einem freien Meinungsaustausch, einer wirksameren Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung im Umweltbereich und letztlich zu einer besseren Umwelt beiträgt.

 

(3) Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nachstehend "PRTR" genannt) sind ein kostengünstiges Instrument zur Verbesserung der Umweltleistung und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung von Abfällen und Schadstoffen außerhalb des Standortes, die Feststellung von Trends, den Nachweis von Fortschritten bei der Verringerung der Umweltverschmutzung, die Überwachung der Einhaltung internationaler Übereinkommen, die Festlegung von Prioritäten und die Bewertung von Fortschritten durch umweltpolitische Maßnahmen und Programme der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.

 

(4) Ein integriertes und einheitliches PRTR bietet der Öffentlichkeit, der Industrie, Wissenschaftlern, Versicherungsgesellschaften, lokalen Behörden, Nichtregierungsorganisationen und anderen Entscheidungsträgern eine zuverlässige Datenbank für Vergleiche und künftige Entscheidungen in Umweltfragen.

 

(5) Am 21. Mai 2003 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft das UN-ECE Protokoll über Schadstofffreisetzungsund -verbringungsregister (nachstehend "Protokoll" genannt). Um den Abschluss des Protokolls durch die Gemeinschaft zu ermöglichen, sollte das Gemeinschaftsrecht mit den Bestimmungen des Protokolls in Einklang gebracht werden.

 

(6) Durch die Entscheidung 2000/479/EG der Kommission[4] wurde ein Europäisches Schadstoffemissionsregister (nachstehend "EPER" genannt) geschaffen. Das PRTR-Protokoll stützt sich auf die gleichen Prinzipien wie das EPER, verlangt aber eine Berichterstattung über mehr Schadstoffe, mehr Tätigkeiten, die Freisetzung in Böden, die Freisetzung aus diffusen Quellen und die Verbringung außerhalb des Standortes und geht somit über die Bestimmungen des EPER hinaus.

 

(7) Die Ziele eines Europäischen PRTR können nur erreicht werden, wenn die Daten zuverlässig und vergleichbar sind. Deshalb ist eine angemessene Harmonisierung der Datenerfassung und -übertragung erforderlich, um Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Im Einklang mit dem Protokoll sollte für das Europäische PRTR ein möglichst einfacher öffentlicher Zugang über das Internet ermöglicht werden. Informationen über Freisetzungen und Verbringungen sollten in aggregierter und nicht agg-regierter Form leicht abrufbar sein, um innerhalb einer realistischen Zeitspanne auf ein Maximum an Informationen zugreifen zu können.

 

(8) Zur Förderung des Ziels der Bereitstellung zugänglicher Informationen über den Zustand der Umwelt für den Bürger sowie einer generellen Sensibilisierung für Umweltfragen sollte das Europäische PRTR Verknüpfungen zu ähnlichen Datenbanken in den Mitgliedstaaten, in Drittländern und bei internationalen Organisationen enthalten.

 

(9) Im Einklang mit dem Protokoll sollte das Europäische PRTR auch Informationen über spezifische Tätigkeiten der Abfallbeseitigung enthalten, die als Freisetzungen in den Boden mitzuteilen sind; Verwertungstätigkeiten wie die Ausbringung von Klärschlamm und Wirtschaftsdünger werden in diesem Zusammenhang nicht gemeldet.

 

(10) Wenn das Europäische PRTR der Öffentlichkeit zuverlässige Informationen bieten und wissensbasierte Entscheidungen ermöglichen soll, sind für Datenerfassung und Berichterstattung realistische, aber strikte Fristen vorzusehen; dies gilt insbesondere für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission.

 

(11) Die Mitteilung über Freisetzungen aus Industriebetriebseinrichtungen kann im Hinblick auf Konsequenz, Vollständigkeit und Vergl...

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