Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Artikel 12 EG und 39 Absatz 2 EG. Leistungen bei Alter. Zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenes Abkommen über Soziale Sicherheit. Nichtberücksichtigung der von einem französischen Staatsangehörigen in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten

 

Beteiligte

Gottardo

Elide Gottardo

Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

 

Tenor

Die zuständigen Sozialversicherungsträger eines ersten Mitgliedstaats sind gemäß ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus Artikel 39 EG gehalten, für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Alter die von einem Staatsangehörigen eines zweiten Mitgliedstaats in einem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn diese Träger bei Vorliegen derselben Beitragsvoraussetzungen die Berücksichtigung solcher von den eigenen Staatsangehörigen zurückgelegten Zeiten aufgrund eines zwischen dem ersten Mitgliedstaat und dem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommens anerkennen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-55/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale ordinario Rom (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Elide Gottardo

gegen

Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 12 EG und 39 Absatz 2 EG

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidentin F. Macken und des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward (Berichterstatter), A. La Pergola, L. Sevón, M. Wathelet, V. Skouris, J. N. Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • von Frau Gottardo, vertreten durch R. Ciancaglini und M. Rossi, avvocatesse,
  • des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), vertreten durch C. De Angelis und M. Di Lullo, avvocati,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Hillenkamp, E. Traversa und N. Yerrel als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Gottardo, des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), der italienischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 6. März 2001

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. April 2001,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Das Tribunale ordinario Rom hat mit Beschluss vom 1. Februar 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Februar 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 12 EG und 39 Absatz 2 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der französischen Staatsangehörigen Gottardo und dem Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) über den Anspruch von Frau Gottardo auf eine italienische Altersrente.

Gemeinschaftsregelung

3.

Artikel 12 EG bestimmt:

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.

4.

Artikel 39 Absätze 1 und 2 EG lautet:

(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

5.

Die Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit steht im Zusammenhang mit der Freizügigkeit und ist Gegenstand der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 335, S. 10, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

6.

Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

(1) Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

(2) …

(3) Der Geltungsbereich der Abkommen über soziale Sicherheit, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) weiterhin anwendbar sind, sowie der Abkommen, die aufgrund von...

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