Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Verordnung über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel. Nationale Rechtsvorschriften, wonach die Bezeichnung ‚bio’. bei Erzeugnissen verwendet werden darf, die nicht aus ökologischem Landbau stammen

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Spanien

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-135/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 26. März 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid, B. Doherty, F. Jimeno Fernandez und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad und E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešic und E. Levits,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. März 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch,

  • dass in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung und Praxis das Wort „bio” – allein oder in Kombination mit anderen Begriffen – unter Verstoß gegen Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198, S. 1) in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 1935/95 des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. L 186, S. 1) und (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 (ABl. L 222, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2092/91) weiterhin für Erzeugnisse verwendet wird, die nicht aus ökologischem Landbau stammen,
  • dass es unter Verstoß gegen Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 10a der Verordnung Nr. 2092/91 nicht die gebotenen Maßnahmen getroffen hat, um die missbräuchliche Verwendung dieses Wortes zu verhindern,
  • dass es unter Verstoß gegen Artikel 2 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29) keine Maßnahmen getroffen hat, um zu verhindern, dass die Käufer über die Herstellungs- oder die Gewinnungsart der Lebensmittel irregeführt werden,
  • und dass es im Hoheitsgebiet der Comunidad Foral de Navarra unter Verletzung derselben Vorschriften die Verwendung des Wortes „bio” – allein oder in Kombination mit anderen Begriffen – für Milcherzeugnisse beibehält, für die dieses Wort üblicherweise stets verwendet wird, die jedoch nicht aus ökologischem Landbau stammen,

seine Verpflichtungen aus der genannten Verordnung und der genannten Richtlinie, insbesondere den angeführten Vorschriften dieser Rechtstexte, nicht erfüllt hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Die Verordnung Nr. 2092/91 hat gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über Erzeugung, Etikettierung und Kontrolle für Erzeugnisse aus ökologischem Landbau eingeführt. Wie sich aus ihrer fünften Begründungserwägung ergibt, soll diese Verordnung den lauteren Wettbewerb zwischen den Herstellern dieser Erzeugnisse sicherstellen, die Transparenz der verschiedenen Erzeugungsschritte gewährleisten und dazu führen, dass solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen.

3 Artikel 2 der Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gekennzeichnet sind durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Angaben, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den Produktionsregeln gemäß Artikel 6 gewonnen wurden, und zwar insbesondere durch einen oder mehrere der nachstehenden Begriffe oder der davon abgeleiteten gebräuchlichen Begriffe (wie Bio-, Öko-, usw.) oder ihrer Diminutive, es sei denn, diese Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung:

  • spanisch: ecoló
  • gico,
  • dänisch: økologisk,
  • deutsch: ökologisch, biologisch,
  • griechisch: (bgr)(igr)(ogr)(lgr)(ogr)(ggr)(i...

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