Entscheidungsstichwort (Thema)

Assoziierungsabkommen EU mit Polen, Begriff der Ursprungserzeugnisse, Begriff des Sortierens, Altkleider

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, vom 30. Juni 1997 lässt eine Unterscheidung zwischen einfachen und komplexeren Sortiertätigkeiten nicht zu, so dass Sortiertätigkeiten wie die im Vorlagebeschluss dargelegten unter den Begriff des einfachen Sortierens im Sinne dieser Bestimmung fallen.

 

Normenkette

Assoziierungsabkommen Polen Protokoll Nr. 4 Art. 7 Abs. 1 Buchst. B

 

Beteiligte

Euro Tex

Euro Tex Textilverwertung GmbH

Hauptzollamt Duisburg

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Beschluss vom 31.01.2006; Aktenzeichen 4 K 5850/02 Z; StE 2006, 216)

 

Tatbestand

„Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Polen ‐ Begriff der Ursprungserzeugnisse ‐ Altkleider“

In der Rechtssache C-56/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Januar 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Februar 2006, in dem Verfahren

Euro Tex Textilverwertung GmbH

gegen

Hauptzollamt Duisburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter R. Schintgen, A. Tizzano (Berichterstatter), A. Borg Barthet und E. Levits,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Euro Tex Textilverwertung GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt A. Gläser,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux und B. Schima als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. Januar 2007

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, genehmigt durch den Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 348, S. 1, im Folgenden: Assoziierungsabkommen), und insbesondere des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/97 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, vom 30. Juni 1997 (ABl. L 221, S. 1, im Folgenden: Protokoll Nr. 4).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Euro Tex Textilverwertung GmbH (im Folgenden: Euro Tex) und dem Hauptzollamt Duisburg (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen Feststellung der Richtigkeit von Ursprungsnachweisen, die für Ausfuhren gebrauchter Textilien nach Polen vorgelegt wurden.

Gemeinschaftsrecht

3

Das Protokoll Nr. 4 definiert den Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und enthält Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen.

4

Art. 2 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 bestimmt:

„Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;

…“

5

Art. 6 des Protokolls Nr. 4 sieht vor:

„(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste des Anhangs II dieses Protokolls erfüllt sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.“

6

Schließlich heißt es in Art. 7 des Protokolls Nr. 4:

„(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

…“

7

Art. 7 des Protokolls Nr. 4 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2001 durch den Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrates EU-Polen vom 29. Dezember 2000 über die Änderung des dem Europa-Abkommen mit Polen beigefügten Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden de...

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