Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. Mutterschaftsurlaub. Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung. Rahmenvereinbarung über Elternurlaub. Individuelles Recht auf Elternurlaub im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes. Arbeits- und Vergütungsbedingungen. Nationaler Tarifvertrag. Arbeitnehmerinnen, die nach Unterbrechung eines unbezahlten Elternurlaubs Mutterschaftsurlaub genommen haben. Verweigerung der Entgeltzahlung während des Mutterschaftsurlaubs

 

Normenkette

Richtlinie 92/85/EWG; Richtlinie 96/34/EG

 

Beteiligte

Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN

Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö (TSN) ry

Ylemmät Toimihenkilöt (YTN) ry

Terveyspalvelualan Liitto ry

Teknologiateollisuus ry

Nokia Siemens Networks Oy

 

Tenor

Die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung, wie sie die in den Ausgangsverfahren fraglichen Tarifverträge vorsehen, entgegensteht, nach der eine schwangere Arbeitnehmerin, die einen unbezahlten Elternurlaub im Sinne dieser Richtlinie unterbricht, um mit sofortiger Wirkung Mutterschaftsurlaub im Sinne der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) zu nehmen, keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts hat, das ihr zugestanden hätte, wenn sie vor diesem Mutterschaftsurlaub ihre Arbeit zumindest für kurze Zeit wieder aufgenommen hätte.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Työtuomioistuin (Finnland) mit Entscheidungen vom 28. September 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Oktober 2011, in den Verfahren

Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö (TSN) ry

gegen

Terveyspalvelualan Liitto ry,

Beteiligte:

Mehiläinen Oy (C-512/11)

und

Ylemmät Toimihenkilöt (YTN) ry

gegen

Teknologiateollisuus ry,

Nokia Siemens Networks Oy(C-513/11)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer, des Richters A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö (TSN) ry und des Ylemmät Toimihenkilöt (YTN) ry, vertreten durch A. Vainio und T. Lehtinen, asianajajat,
  • des Terveyspalvelualan Liitto ry und der Mehiläinen Oy, vertreten durch M. Kärkkäinen, asianajaja,
  • des Teknologiateollisuus ry und der Nokia Siemens Networks Oy, vertreten durch S. Koivistoinen und J. Ikonen, asianajajat,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,
  • der estnischen Regierung, vertreten durch M. Linntam als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten im Beistand von S. Lee, Barrister,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Koskinen und C. Gheorghiu als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. Februar 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen im Wesentlichen die Auslegung der Richtlinien 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1), 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4) und 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204, S. 23).

Rz. 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, nämlich erstens zwischen dem Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö (TSN) ry (Arbeitnehmerverband für das Gesundheits- und Sozialwesen, im Folgenden: TSN) auf der einen und dem Terveyspalvelualan Liitto ry (Arbeitgeberverband für das Gesundheitsdienstleistungswesen) unter Be...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge