Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Geschützte geografische Angaben. Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein. Datenbank E-Bacchus. Tokaj

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 § 1

 

Beteiligte

Ungarn / Kommission

Ungarn

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Ungarn trägt die Kosten.

3. Die Slowakische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. Januar 2013,

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

Kläger,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch V. Bottka, B. Schima und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Slowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2013,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Ungarn die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2012, Ungarn/Kommission (T-194/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Vinohradnícka oblast' Tokaj” vom 26. Februar 2010 (im Folgenden: streitige Eintragung), die mit der Slowakei als Ursprungsland in das elektronische Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein (im Folgenden: Datenbank E-Bacchus) aufgenommen wurde, als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

Rz. 2

Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1) sah vor:

„(1) Qualitätsweine b. A. sind Weine, die den Vorschriften dieses Titels und den einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen entsprechen.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweine b. A. unter Angabe der für ihre Erzeugung und Herstellung geltenden innerstaatlichen Vorschriften für die einzelnen Qualitätsweine b. A.

(5) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.”

Rz. 3

Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148, S. 1) aufgehoben.

Verordnungen (EG) Nrn. 479/2008 und 1234/2007

Rz. 4

Im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 479/2008 hieß es, dass „die Gemeinschaftsregelung für den Weinsektor … grundlegend geändert werden [sollte]”.

Rz. 5

Der 36. Erwägungsgrund dieser Verordnung lautete:

„Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in der Gemeinschaft bestehende Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von der Anwendung des neuen Prüfverfahrens ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jedoch die Basisinformationen und die Rechtsakte mitteilen, auf deren Grundlage die Anerkennung auf nationaler Ebene erfolgte; andernfalls sollte der Schutz als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe entzogen werden. Die Streichung bestehender Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben sollte aus Gründen der Rechtssicherheit nur begrenzt möglich sein.”

Rz. 6

Nach Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 479/2008 waren Weinnamen, die gemäß den Art. 51 und 54 der Verordnung Nr. 1493/1999 geschützt waren, automatisch im Rahmen der Verordnung Nr. 479/2008 geschützt.

Rz. 7

Die Verordnung Nr. 479/2008 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 154, S. 1) mit Wirkung vom 1. August 2009 aufgehoben.

Rz. 8

Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 491/2009 gelten Verweise auf die aufgehobene Verordnung, d. h. auf die Verordnung Nr. 479/2008, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1) in der durch die V...

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