Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93. Zuordnung des Zwecks einer Abfallverbringung (Verwertung oder Beseitigung). Verbrennung von Abfällen. R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG. .Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

 

Beteiligte

Kommission / Luxemburg

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Großherzogtum Luxemburg

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-458/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbaek und J. Adda als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch J. Faltz als Bevollmächtigten,

Beklagter,

unterstützt durch

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1) sowie aus Artikel 1 Buchstabe f in Verbindung mit R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. L 135, S. 32) geänderten Fassung verstoßen hat, dass es unberechtigte, nicht mit Artikel 7 Absätze 2 und 4 der genannten Verordnung sowie mit Artikel 1 Buchstabe f in Verbindung mit R 1 des Anhangs II B der genannten Richtlinie in Einklang stehende Einwände gegen bestimmte Verbringungen von Abfällen in einen anderen Mitgliedstaaten zur Hauptverwendung als Brennstoff erhoben hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und S. von Bahr,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 25. April 2002, in der die Kommission durch J. Adda, das Großherzogtum Luxemburg durch N. Mackel und R. Schmit als Bevollmächtigte und die Republik Österreich durch E. Riedl als Bevollmächtigten vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2002,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1, im Folgenden: Verordnung) sowie aus Artikel 1 Buchstabe f in Verbindung mit R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. L 135, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es unberechtigte, nicht mit Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung sowie mit Artikel 1 Buchstabe f in Verbindung mit R 1 des Anhangs II B der Richtlinie in Einklang stehende Einwände gegen bestimmte Verbringungen von Abfällen in einen anderen Mitgliedstaat zur Hauptverwendung als Brennstoff erhoben hat.

2.

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Juni 2001 ist die Republik Österreich als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Großherzogtums Luxemburg zugelassen worden.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Richtlinie

3.

Wesentliche Zielsetzung der Richtlinie ist der Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen. In der vierten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es: Die Aufbereitung von Abfällen sowie die Verwendung wiedergewonnener Materialien ist im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern.

4.

Sie definiert in Artikel 1 Buchstabe e Beseitigung als alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren und in Artikel 1 Buchstabe f Verwertung als alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren.

5.

Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:

  1. in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit …
  2. in zweiter Linie

    i) die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnun...

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