Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Einrichtungen, die das spanische nationale Gesundheitssystem verwalten. Medizinische Behandlung. Begriff des Unternehmens. Den Lieferanten medizinischen Materials auferlegte Zahlungsbedingungen

 

Beteiligte

FENIN / Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Federaciõn Española de Empresas de Tecnología Sanitaria (FENIN), früher Federación Nacional de Empresas de Instrumentación Científica, Médica, Técnica y Dental

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Federación Española de Empresas de Tecnología Sanitaria (FENIN) wird zur Tragung der Kosten dieses Rechtszugs verurteilt.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 des Statuts der Gerichtshofes, eingereicht am 13. Mai 2003,

Federación Española de Empresas de Tecnología Sanitaria (FENIN), früher Federaciín Nacional de Empresas de Instrumentaciín Científica, Médica, Técnica y Dental, mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: J.-R. García-Gallardo Gil-Fournier und D. Domínguez Pérez, abogados,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte im Beistand von J. Rivas de Andrés und J. Gutiérrez Gisbert, abogados, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Bethell als Bevollmächtigten im Beistand von G. Barling, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad, L. Fraguas Gadea und F. Díez Moreno als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr (Berichterstatter), J. Klučka, U. Lõhmus und E. Levits,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. November 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Federación Española de Empresas de Tecnología Sanitaria (im Folgenden: FENIN), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 4. März 2003 in der Rechtssache T-319/99 (FENIN/Kommission, Slg. 2003, II-357, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. August 1999 abgewiesen hat, die Beschwerde der Klägerin gegen 26 öffentliche Einrichtungen, darunter drei Ministerien, die das nationale System der sozialen Sicherheit (Sistema Nacional de Salud, im Folgenden: SNS) verwalten, zurückzuweisen, weil solche Einrichtungen (im Folgenden: das SNS verwaltende Einrichtungen) keine Unternehmen im Sinne von Artikel 82 EG seien (im Folgenden: streitige Entscheidung).

Sachverhalt

2 Der Sachverhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

3 Die FENIN ist ein Verband, in dem die meisten der Unternehmen, die in Spanien medizinisches Material, insbesondere medizinische Instrumente, für Krankenhäuser vertreiben, zusammengeschlossen sind. Kunden der Mitglieder von FENIN sind insbesondere die das SNS verwaltenden Einrichtungen. Der Absatz von medizinischem Material an diese macht mehr als 80 % des Umsatzes der Mitgliedsunternehmen von FENIN aus.

4 Im Dezember 1997 reichte die FENIN bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Beschwerde ein, in der sie beanstandete, dass die das SNS verwaltenden Einrichtungen die Begleichung ihrer Verbindlichkeiten systematisch verzögerten und dadurch ihre beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EG missbrauchten. Diese Einrichtungen beglichen ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedern der FENIN mit einer Verzögerung von durchschnittlich 300 Tagen, während sie bei Verbindlichkeiten gegenüber anderen Dienstleistungserbringern sehr viel angemessenere Fristen wahrten. Der Grund für diese Diskriminierung sei, dass die Mitglieder der FENIN gegenüber den genannten Einrichtungen keinen wirtschaftlichen Druck ausüben könnten, da diese auf dem spanischen Markt für medizinisches Material über eine beherrschende Stellung verfügten.

5 Mit der streitigen Entscheidung wies die Kommission die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass zum einen die das SNS verwaltenden Einrichtungen keine Unternehmen seien, wenn sie sich an der Verwaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes beteiligten, und dass zum anderen ihre Stellung als Nachfrager nicht von der Verwendung des medizinischen Materials nac...

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