Entscheidungsstichwort (Thema)

Staatliche Beihilfen. Rechtsmittel. Nichtigkeitsklage. Entscheidung über die Einstellung eines nach Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleiteten Prüfungsverfahrens. Begriff der staatlichen Beihilfe. Absolute Rechtskraft. Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt werden können. Beihilfen sozialer Art. Voraussetzungen

 

Beteiligte

P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

P & O European Ferries (Vizcaya) SA

Diputación Foral de Vizcaya

 

Tenor

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. P & O European Ferries (Vizcaya) SA und die Diputación Foral de Vizcaya tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Rechtsmittel gemäß Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 17. Oktober bzw. 10. November 2003,

P & O European Ferries (Vizcaya) SA mit Sitz in Bilbao (Spanien), Prozessbevollmächtigte: J. Lever, QC, J. Ellison, Solicitor, und M. Pickford, Barrister, Beistand: E. Bourtzalas und J. Forguera Crespo, abogados,

Rechtsmittelführerin in der Rechtssache

Diputación Foral de Vizcaya, Prozessbevollmächtigte: I. Sáenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi, abogados,

Rechtsmittelführerin in der Rechtssache

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Khan und J. Buendía Sierra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), S. von Bahr und A. Borg Barthet,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Februar 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Die P & O European Ferries (Vizcaya) SA, ehemals Ferries Golfo de Vizcaya SA (im Folgenden P & O Ferries), und die Diputación Foral de Vizcaya (Provinzrat von Vizcaya, im Folgenden: Diputación) beantragen mit ihren Rechtsmitteln die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. August 2003 in den Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 (P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, Slg. 2003, II-2957, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/247/EG der Kommission vom 29. November 2000 über die Beihilferegelung Spaniens zugunsten des Schifffahrtsunternehmens Ferries Golfo de Vizcaya (ABl. 2001, L 89, S. 28, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) abgewiesen hat.

Der Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, und die angefochtene Entscheidung

2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist im angefochtenen Urteil folgendermaßen beschrieben worden:

„1 Am 9. Juli 1992 unterzeichneten die Diputación … und das Ministerium für Handel und Fremdenverkehr der baskischen Regierung einerseits sowie die Ferries Golfo de Vizcaya, nunmehr P & O Ferries (Vizcaya) … andererseits eine Vereinbarung (im Folgenden: ursprüngliche Vereinbarung) über die Errichtung eines Fährdienstes zwischen Bilbao und Portsmouth. Nach dieser Vereinbarung sollten die unterzeichnenden Behörden zwischen März 1993 und März 1996 26 000 Reisegutscheine erwerben, die für die Schifffahrtslinie Bilbao-Portsmouth zu verwenden waren. Die P & O Ferries zu erbringende finanzielle Gegenleistung wurde auf maximal 911 800 000 spanische Peseten (ESP) festgesetzt. Als Passagiertarif wurden 34 000 ESP für 1993/94 und – vorbehaltlich von Änderungen – 36 000 ESP für 1994/95 sowie 38 000 ESP für 1995/96 vereinbart. Die ursprüngliche Vereinbarung wurde bei der Kommission nicht angemeldet.

2 Die Gesellschaft Bretagne Angleterre Irlande, die seit mehreren Jahren unter dem Handelsnamen ‚Britanny Ferries’ eine Schifffahrtslinie zwischen den Häfen von Plymouth im Vereinigten Königreich und Santander in Spanien betreibt, richtete mit Schreiben vom 21. September 1992 eine Beschwerde an die Kommission, in der sie sich gegen [die] umfangreiche[n] Beihilfen wandte, die die Diputación und die baskische Regierung P & O Ferries gewähren sollten.

3 Die Kommission forderte die spanische Regierung mit Schreiben vom 30. November 1992 auf, ihr alle sachdienlichen Auskünfte über die betreffenden Beihilfen zu erteilen. Die spanische Regierung antwortete am 1. April 1993.

4 Am 29. September 1993 beschloss die Kommission, das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) vorgesehene Verfahren einzuleiten. Sie vertrat die Auffassung, dass die ursprüngliche Vereinbarung kein normales Handelsgeschäft darstelle, da sie den Erwerb einer im Voraus bestimmten Zahl von Gutscheinen während eines Zeitraums von drei Jahren betreffe, der vereinbarte Preis über dem Handelstarif liege, die Gutscheine selbst für ausgefallene oder zu anderen Häfen...

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