Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. System des strengen Schutzes von Tierarten. Canis lupus (Wolf). Ausnahme, die die Entnahme einer begrenzten Zahl bestimmter Individuen erlaubt. Bestandspflegende Jagd. Bewertung des Erhaltungszustands der Populationen der betreffenden Art

 

Normenkette

Richtlinie 92/43/EWG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 92/43/EWG Anhang IV; Richtlinie 92/43/EWG Art. 16 Abs. 1 Buchst. e

 

Beteiligte

Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola Pohjois-Savo – Kainuu ry

 

Tenor

Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass von Entscheidungen entgegensteht, mit denen Ausnahmen von dem in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Anhang IV Buchst. a dieser Richtlinie niedergelegten Verbot der absichtlichen Tötung von Wölfen im Rahmen der bestandspflegenden Jagd genehmigt werden und das Ziel der Bekämpfung von Wilderei verfolgt wird, wenn

  • das mit diesen Ausnahmen verfolgte Ziel nicht klar und deutlich belegt wird und die nationale Behörde nicht anhand fundierter wissenschaftlicher Daten nachzuweisen vermag, dass diese Ausnahmen geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen,
  • nicht hinreichend nachgewiesen ist, dass das mit ihnen verfolgte Ziel nicht durch eine anderweitige zufriedenstellende Lösung erreicht werden kann, wobei das bloße Vorliegen einer illegalen Aktivität oder die Schwierigkeiten, denen bei der Durchführung der Kontrolle dieser Aktivität begegnet wird, hierfür nicht ausreichen können,
  • nicht gewährleistet ist, dass der günstige Erhaltungszustand der Populationen der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelungen gewahrt bleibt,
  • in Bezug auf die Ausnahmen keine Bewertung des Erhaltungszustands der Populationen der betreffenden Art sowie der voraussichtlichen Auswirkungen der in Betracht gezogenen Ausnahme auf diesen bezogen auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder gegebenenfalls bezogen auf die betreffende biogeografische Region, wenn sich die Grenzen dieses Mitgliedstaats mit mehreren biogeografischen Regionen überschneiden oder das natürliche Verbreitungsgebiet der Art dies erfordert, und soweit möglich grenzüberschreitend vorgenommen wurde und
  • nicht sämtliche Bedingungen erfüllt sind, die sich auf die Entnahme einer begrenzten und spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannter Arten unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß beziehen; die Erfüllung dieser Bedingungen ist u. a. unter Berücksichtigung der Größe der Population, ihres Erhaltungszustands und ihrer biologischen Merkmale nachzuweisen.

Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) mit Entscheidung vom 28. November 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Dezember 2017, in dem Verfahren auf Antrag von

Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola Pohjois-Savo – Kainuu ry,

Beigeladene:

Risto Mustonen,

Kai Ruhanen,

Suomen riistakeskus,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer und des Richters C. Vajda,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola Pohjois-Savo – Kainuu ry, vertreten durch S. Kantinkoski und L. Iivonen,
  • von Herrn Ruhanen, vertreten durch P. Baarman, asianajaja,
  • der Suomen riistakeskus, vertreten durch S. Härkönen als Bevollmächtigten,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren, M. Wolff und P. Ngo als Bevollmächtigte,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, H. Shev, J. Lundberg und H. Eklinder als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Huttunen und C. Hermes als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines auf Antrag der Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola Pohjois-Savo – Kainuu ry (im Folgenden: Tapiola) eingeleiteten Verfahrens wegen der Rechtmäß...

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