Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran. Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin durch ihre Aufnahme in die Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind, entstanden sein soll. Schadensersatzklage. Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union. Begriff des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Unionsrechtsnorm. Beurteilung. Begriff der im Eigentum oder unter Kontrolle stehenden Gesellschaft. Begründungspflicht

 

Beteiligte

HTTS / Rat

HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2017,HTTS/Rat (T-692/15, EU:T:2017:890), wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung über die Kosten wird vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. Februar 2018,

HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schlingmann,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch R. Tricot, M. Kellerbauer und C. Zadra als Bevollmächtigte, dann durch R. Tricot, C. Hödlmayr und C. Zadra als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász, M. Ilešič, J. Malenovský, L. Bay Larsen, C. G. Fernlund, P. G. Xuereb und N. J. Piçarra,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. März 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (im Folgenden: HTTS) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2017, HTTS/Rat (T-692/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:890), mit dem ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass sie durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 195, S. 25) in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1) und durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) in deren Anhang VIII aufgenommen wurde, abgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung Nr. 961/2010 enthält in ihrem Kapitel IV „Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen”) einen Art. 16, dessen Abs. 2 wie folgt lautet:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang VIII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang VIII werden die nicht in Anhang VII erfassten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates [vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39)]

a) an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung verbotener Güter und Technologien, oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung stehen – auch durch unerlaubte Mittel – oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;

d) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen.

…”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 3

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist im angefochtenen Urteil in den Rn. 1 bis 10 wie folgt dargestellt:

  1. „ [HTTS] ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die im März 2009 von Herrn N. Bateni gegründet wurde, der ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer ...

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