Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Art. 28 EG. Begriff ‚Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen’. Verbot für Kleinkrafträder, Krafträder, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen Anhänger zu ziehen. Sicherheit des Straßenverkehrs. Marktzugang. Hindernis. Verhältnismäßigkeit

 

Beteiligte

Kommission / Italien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Italienische Republik

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 4. März 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Recchia und F. Amato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und T. von Danwitz, der Richter A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, A. Borg Barthet, J. Malenovský, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Arabadjiev sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: zunächst P. Léger, dann Y. Bot,

Kanzler: zunächst L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin, dann M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Oktober 2006,

auf den Beschluss vom 7. März 2007 über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2007,

unter Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Erklärungen

  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Recchia und F. Amato als Bevollmächtigte,
  • der Italienischen Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato,
  • der Tschechischen Republik, vertreten durch T. Boček als Bevollmächtigten,
  • des Königreichs Dänemark, vertreten durch J. Bering Liisberg als Bevollmächtigten,
  • der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
  • der Hellenischen Republik, vertreten durch N. Dafniou als Bevollmächtigte,
  • der Französischen Republik, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli als Bevollmächtigte,
  • der Republik Zypern, vertreten durch K. Lykourgos und A. Pantazi-Lamprou als Bevollmächtigte,
  • des Königreichs der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster und C. ten Dam als Bevollmächtigte,
  • des Königreichs Schweden, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 2008

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen hat, dass sie das Ziehen von Anhängern durch Kleinkrafträder, Krafträder, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge („motoveicoli”, im Folgenden: Kradfahrzeuge) verboten hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 2

Mit der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225, S. 72) wurden einheitliche Begriffsbestimmungen und das gemeinschaftliche Verfahren für die Erteilung der Betriebserlaubnis und der Bauartgenehmigung für bestimmte in dieser Richtlinie genannte Fahrzeugtypen festgelegt. Ihr Art. 1 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Diese Richtlinie gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeuge mit oder ohne Doppelrad sowie deren Bauteile oder technische Einheiten.

(2) Die Fahrzeuge nach Absatz 1 werden in die nachstehenden Klassen unterteilt:

  • Kleinkrafträder, d. h. zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von höchstens 50 cm³ bei innerer Verbrennung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h;
  • Krafträder, d. h. zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei innerer Verbrennung und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge, d. h. mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei innerer Verbrennung und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.”

Rz. 3

Aus Art. 1 Abs. 3 ergibt sich, dass die Richtlinie 92/61 auch für vierrädrige Kraftfahrzeuge galt, die je nach ihren technischen Merkmalen entweder als Kleinkrafträder oder als dreirädrige Kraftfahrzeuge eingestuft wurden.

Rz. 4

Die Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 311, S. 76), mit der die zwingenden technischen Vorschr...

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